Artikel 59 VO (EU) 2019/881

Gegenseitige Begutachtung

(1) Um in der gesamten Union gleichwertige Standards in Bezug auf die europäischen Cybersicherheitszertifikate und EU-Konformitätserklärungen zu erreichen, unterliegen die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung einer gegenseitigen Begutachtung.

(2) Die gegenseitige Begutachtung erfolgt auf der Grundlage fundierter und transparenter Bewertungskriterien und -verfahren und erstreckt sich insbesondere auf die Strukturen, Personalressourcen und Verfahren betreffenden Anforderungen sowie auf Vertraulichkeit und Beschwerden.

(3) Die gegenseitige Begutachtung umfasst die Bewertung folgender Aspekte:

a)
gegebenenfalls die Frage, ob bei den Tätigkeiten der nationalen Behörden für die europäische Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 eine strenge Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Artikel 58 gewahrt wird und beide Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden;
b)
die Verfahren für die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften für die Beobachtung der Übereinstimmung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen mit den europäischen Cybersicherheitszertifikaten nach Artikel 58 Absatz 7 Buchstabe a;
c)
die Verfahren für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen der Hersteller und Anbieter von IKT-Produkten -Diensten oder -Prozessen nach Artikel 58 Absatz 7 Buchstabe b;
d)
die Verfahren für die Überwachung, Genehmigung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen;
e)
gegebenenfalls die Frage, ob das Personal von Behörden oder Stellen, die gemäß Artikel 56 Absatz 6 Zertifikate für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch” ausstellen, über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt.

(4) Die gegenseitige Begutachtung erfolgt durch mindestens zwei nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung anderer Mitgliedstaaten und die Kommission, und sie wird mindestens einmal alle fünf Jahre durchgeführt. Die ENISA kann sich an der gegenseitigen Begutachtung beteiligen.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einen Plan für die gegenseitige Begutachtung festzulegen, der sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt, und darin die Kriterien für die Zusammensetzung des die gegenseitige Begutachtung durchführenden Teams, die Methode für die gegenseitige Begutachtung und den Zeitplan, die Häufigkeit und die übrigen damit verbundenen Aufgaben vorzugeben. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Erwägungen der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung angemessen Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 66 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung prüft die Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtung, erstellt eine Zusammenfassung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, und erlässt erforderlichenfalls Leitlinien oder Empfehlungen zu den von den betreffenden Stellen zu ergreifenden Maßnahmen.

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