Artikel 60 VO (EU) 2019/881

Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die Konformitätsbewertungsstellen werden von den nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten nationalen Akkreditierungsstellen akkreditiert. Diese Akkreditierung wird nur ausgestellt, wenn die Konformitätsbewertungsstelle die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.

(2) Hat eine nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 ein europäisches Cybersicherheitszertifikat ausstellt, so wird die Zertifizierungsstelle der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert.

(3) Sind in einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung spezifische oder zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f festgelegt, so darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen von der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung die Befugnis erteilt werden, Aufgaben im Rahmen dieses Schemas wahrzunehmen, die diese Anforderungen einhalten.

(4) Die Akkreditierung nach Absatz 1wird den Konformitätsbewertungsstellen für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen dieses Artikels weiterhin erfüllt. Die nationalen Akkreditierungsstellen treffen innerhalb einer angemessenen Frist alle angebrachten Maßnahmen, um die nach Absatz 1 erteilte Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle gegen diese Verordnung verstößt.

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