Artikel 61 VO (EU) 2019/881
Notifikation
(1) Für jedes europäische Schema für die Cybersicherheitszertifizierung notifizieren die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung der Kommission die Konformitätsbewertungsstellen, die für die Erteilung von Zertifikaten entsprechend den in Artikel 52 genannten Vertrauenswürdigkeitsstufen akkreditiert und gegebenenfalls nach Artikel 60 Absatz 3 ermächtigt wurden. Die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung teilt der Kommission etwaige diesbezügliche Änderungen unverzüglich mit.
(2) Ein Jahr nach Inkrafttreten eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der nach diesem Schema notifizierten Konformitätsbewertungsstellen.
(3) Geht der Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine Notifikation zu, so veröffentlicht sie die Änderungen der Liste der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Eine nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung kann bei der Kommission die Streichung einer von dieser Behörde notifizierten Konformitätsbewertungsstelle aus der in Absatz 2 genannten Liste beantragen. Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Änderungen der Liste innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung eingegangen ist, im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifikationen nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 66 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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