Artikel 7 VO (EU) 2019/881
Operative Zusammenarbeit auf Unionsebene
(1) Die ENISA unterstützt die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union untereinander und zwischen den Interessenträgern.
(2) Die ENISA arbeitet auf operativer Ebene mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen und entwickelt Synergien mit diesen Stellen, zu denen auch das CERT-EU sowie die für Cyberkriminalität und die Aufsicht über den Datenschutz zuständigen Stellen zählen, um Fragen von gemeinsamem Interesse anzugehen, unter anderem durch
- a)
- den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren;
- b)
- die Bereitstellung von Beratung und die Veröffentlichung von Leitlinien zu einschlägigen Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit;
- c)
- die Festlegung praktischer Modalitäten für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben nach Konsultation der Kommission.
(3) Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte des CSIRTs-Netzes nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und unterstützt in dieser Eigenschaft aktiv den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des CSIRTs-Netzes.
(4) Die ENISA unterstützt die Mitgliedstaaten bei der operativen Zusammenarbeit innerhalb des CSIRTs-Netzes, indem sie
- a)
- diese berät, wie sie ihre Fähigkeiten zur Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen verbessern können, und auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Beratung in Bezug auf eine spezifische Cyberbedrohung leistet;
- b)
- auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bei der Bewertung von Sicherheitsvorfällen mit beträchtlichen oder erheblichen Auswirkungen Hilfe leistet, indem sie Sachkenntnisse bereitstellt und die technische Bewältigung solcher Vorfälle erleichtert, insbesondere auch durch die Unterstützung der freiwilligen Weitergabe maßgeblicher Informationen und technischer Lösungen zwischen den Mitgliedstaaten;
- c)
- Sicherheitslücken und Sicherheitsvorfälle auf der Grundlage von öffentlich verfügbaren Informationen oder freiwillig von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen analysiert und
- d)
- auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die nachträglichen technischen Untersuchungen von Sicherheitsvorfällen mit beträchtlichen oder erheblichen Auswirkungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/1148 unterstützt.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeiten die ENISA und das CERT-EU in strukturierter Weise zusammen, um Synergien nutzen zu können und Doppelarbeit zu vermeiden.
(5) Die ENISA veranstaltet auf Unionsebene regelmäßig Cybersicherheitsübungen und unterstützt die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf deren Ersuchen hin bei der Organisation solcher Cybersicherheitsübungen. Diese Cybersicherheitsübungen auf Unionsebene können technische, operative oder strategische Elemente umfassen. Alle zwei Jahre veranstaltet die ENISA eine umfassende Großübung.
Die ENISA unterstützt gemeinsam mit den betreffenden Organisationen gegebenenfalls auch die Organisation sektorspezifischer Cybersicherheitsübungen, zu denen sie beiträgt, wobei diese Organisationen an den Cybersicherheitsübungen auf Unionsebene teilnehmen können.
(6) Die ENISA erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig einen eingehenden technischen EU-Cybersicherheitslagebericht über Sicherheitsvorfälle und Bedrohungen auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen, eigenen Analysen und Berichten, die ihr unter anderem von den CSIRTs der Mitgliedstaaten () oder den zentralen Anlaufstellen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/1148 (in beiden Fällen auf freiwilliger Basis) sowie dem EC3 und dem CERT-EU übermittelt werden.
(7) Die ENISA trägt zur Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen bei, mit denen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf massive, grenzüberschreitende Cybersicherheitsvorfälle oder Cyberkrisen reagiert werden kann, indem sie insbesondere:
- a)
- öffentlich verfügbare oder auf freiwilliger Grundlage bereitgestellte Berichte aus nationalen Quellen als Beitrag zu einer gemeinsamen Lageerfassung zusammenstellt und analysiert;
- b)
- für einen effizienten Informationsfluss und Mechanismen sorgt, die zwischen dem CSIRTs-Netz und den fachlichen und politischen Entscheidungsträgern auf EU-Ebene eine abgestufte Vorgehensweise ermöglichen;
- c)
- auf Ersuchen die technische Bewältigung dieser Sicherheitsvorfälle oder Krisen erleichtert, insbesondere auch durch die Unterstützung der freiwilligen Weitergabe technischer Lösungen zwischen den Mitgliedstaaten;
- d)
- die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und auf deren Ersuchen die Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Kommunikation im Umfeld solcher Sicherheitsvorfälle oder der Krisen unterstützt;
- e)
- die Kooperationspläne für die Reaktion auf solche Sicherheitsvorfälle oder Krisen auf Ebene der Union testet und auf deren Ersuchen die Mitgliedstaaten bei der Erprobung solcher Pläne auf nationaler Ebene unterstützt.
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