Artikel 6 VO (EU) 2019/881

Kapazitätsaufbau

(1) Die ENISA unterstützt

a)
die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Verhütung, Erkennung und Analyse und zur Stärkung ihrer Fähigkeiten bei der Bewältigung von Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen, indem sie ihnen Wissen und Sachkenntnisse zur Verfügung stellt;
b)
die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Aufstellung und Umsetzung von Strategien für eine Offenlegung von Sicherheitslücken auf freiwilliger Basis;
c)
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei ihren Bemühungen zur Verhütung, Erkennung und Analyse von Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen und zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten bei der Bewältigung derartiger Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen, indem sie insbesondere das CERT-EU angemessen unterstützt;
d)
die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen beim Aufbau nationaler CSIRTs nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
e)
die Mitgliedstaaten auf Ersuchen bei der Ausarbeitung nationaler Strategien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und fördert die unionsweite Verbreitung dieser Strategien und stellt die Fortschritte bei deren Umsetzung fest, um bewährte Verfahren bekannt zu machen;
f)
die Organe der Union bei der Ausarbeitung und Überprüfung von Unionsstrategien zur Cybersicherheit, fördert deren Verbreitung und verfolgt die Fortschritte bei deren Umsetzung;
g)
die CSIRTs der Mitgliedstaaten und der Union bei der Anhebung des Niveaus ihrer Fähigkeiten, auch durch die Förderung des Dialogs und Informationsaustauschs, damit jedes CSIRT entsprechend dem Stand der Technik einen gemeinsamen Bestand an Minimalfähigkeiten hat und entsprechend der bewährten Praxis arbeitet;
h)
die Mitgliedstaaten durch die regelmäßige Veranstaltung der mindestens alle zwei Jahre stattfindenden Cybersicherheitsübungen auf Unionsebene nach Artikel 7 Absatz 5 und durch die Abgabe von Empfehlungen, die sie aus der Auswertung der Übungen und der bei diesen gemachten Erfahrungen ableitet;
i)
einschlägige öffentliche Stellen, indem sie diesen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Interessenträgern, Fortbildungen zur Cybersicherheit anbietet;
j)
die Kooperationsgruppe beim Austausch bewährter Verfahren, vor allem zur Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2016/1148, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abhängigkeiten, im Hinblick auf Risiken und Sicherheitsvorfälle.

(2) Die ENISA unterstützt den Informationsaustausch in und zwischen den Sektoren, vor allem in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren, indem sie bewährte Verfahren und Leitlinien zu den verfügbaren Instrumenten und Verfahren sowie zur Bewältigung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch bereitstellt.

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