Artikel 5 VO (EU) 2019/881

Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts

Die ENISA trägt zur Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts bei, indem sie

1.
insbesondere durch unabhängige Stellungnahmen und Analysen sowie durch vorbereitende Arbeiten zur Ausarbeitung und Überprüfung der Unionspolitik und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Cybersicherheit Beratung und Unterstützung gewährt und indem sie sektorspezifische Strategien und Rechtsetzungsinitiativen im Bereich der Cybersicherheit vorlegt;
2.
die Mitgliedstaaten darin unterstützt, die Unionspolitik und das Unionsrecht auf dem Gebiet der Cybersicherheit, vor allem im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2016/1148, kohärent umzusetzen, auch durch die Abgabe von Stellungnahmen, Herausgabe von Leitlinien, Anbieten von Beratung und bewährten Verfahren zu Themen wie Risikomanagement, Meldung von Sicherheitsvorfällen und Informationsaustausch, und indem sie den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich zwischen den zuständigen Behörden erleichtert;
3.
die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Entwicklung und Förderung von Strategien im Zusammenhang mit der Cybersicherheit unterstützt, die die allgemeine Verfügbarkeit oder Integrität des öffentlichen Kerns des offenen Internets bewahren;
4.
ihre Sachkenntnis und Unterstützung in die Arbeit der nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Kooperationsgruppe einbringt;
5.
Folgendes unterstützt:

a)
die Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Identität und Vertrauensdienste, vor allem durch Beratung und die Herausgabe technische Leitlinien sowie durch die Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den zuständigen Behörden;
b)
die Förderung eines höheren Sicherheitsniveaus in der elektronischen Kommunikation, auch indem sie Beratung und Sachkenntnis anbietet und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen Behörden erleichtert;
c)
die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung bestimmter auf die Cybersicherheit bezogener Aspekte der Politik und des Rechts der Union im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre, was — auf dessen Ersuchen die Beratung des Europäischen Datenschutzausschusses einschließt;

6.
die regelmäßige Überprüfung der Unionspolitik unterstützt und dazu einen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung des jeweiligen Rechtsrahmens in Bezug auf Folgendes erstellt:

a)
Informationen über Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die Mitgliedstaaten über die zentrale Anlaufstelle der Kooperationsgruppe nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
b)
Zusammenfassungen von Meldungen von Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverlusten von Vertrauensdiensteanbietern, die der ENISA auf der Grundlage des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) von den Aufsichtsstellen übermittelt werden;
c)
die Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, die der ENISA von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des Artikels 40 der Richtlinie (EU) 2018/1972 übermittelt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) gefördert werden und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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