Artikel 3 VO (EU) 2019/885
Unternehmensführung
Hält sich der Dritte bei der Ernennung und den Aufgaben der unabhängigen Leitungsorganmitglieder sowie der Handhabung von Interessenkonflikten an einen Corporate-Governance-Kodex, so wird dieser Kodex in dem in Artikel 1 genannten Antrag angegeben und jede Abweichung des Dritten von diesem Kodex begründet.
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