Artikel 7 VO (EU) 2019/885
Format des Antrags
(1) Ein Dritter vergibt für jedes Dokument, das er der zuständigen Behörde im Rahmen seines Antrags übermittelt, eine einmalige Referenznummer.
(2) Hält der Dritte eine Anforderung dieser Verordnung für nicht anwendbar, führt er in seinem Antrag jeweils eine Begründung dafür an.
(3) Dem in Artikel 1 genannten Antrag wird eine von einem Mitglied des Leitungsorgans des Dritten unterzeichnete Bestätigung beigefügt, dass
- a)
- die übermittelten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind;
- b)
- es sich bei dem Antragsteller weder um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG(1) noch um eine Ratingagentur im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009(2) handelt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
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