Artikel 6 VO (EU) 2019/885
Operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren für die STS-Konformitätsbewertung
(1) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Zusammenfassung aller vorhandenen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrollen und operativen Schutzvorkehrungen, mit denen Unabhängigkeit und Integrität der von dem Dritten durchgeführten STS-Konformitätsbewertung sichergestellt werden sollen.
(2) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält jede Information, die zeigt, dass der Dritte operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien ordnungsgemäß zu bewerten, insbesondere auch Folgendes:
- a)
- Zahl der Mitarbeiter auf Basis der Vollzeitäquivalente, aufgeschlüsselt nach der Art der Position bei dem Dritten;
- b)
-
Einzelheiten zu den Strategien und Verfahren, die der Dritte für Folgendes festgelegt hat:
- i)
- Unabhängigkeit der einzelnen Mitarbeiter;
- ii)
- Beendigung von Arbeitsverträgen, insbesondere auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich Strategien und Verfahren, die die Aushandlung künftiger Arbeitsverträge mit anderen Unternehmen für unmittelbar an der STS-Konformitätsbewertung beteiligte Mitarbeiter betreffen;
- iii)
- Qualifikationsanforderungen für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Art der Position;
- iv)
- Fortbildungs- und Personalentwicklungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter;
- v)
- Leistungsbewertung und Vergütungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter;
- c)
- Beschreibung etwaiger Maßnahmen, die der Dritte zur Minderung des Risikos getroffen hat, dass die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen über Gebühr von einzelnen Mitarbeitern abhängt;
- d)
-
folgende Informationen, falls der Dritte bei einer STS-Bewertung auf eine Auslagerung oder auf externe Sachverständige zurückgreift:
- i)
- Einzelheiten zu etwaigen Strategien und Verfahren für die Auslagerung von Tätigkeiten und die Beauftragung externer Sachverständiger;
- ii)
- Beschreibung etwaiger Auslagerungsvereinbarungen, die von dem Dritten geschlossen oder geplant wurden, samt Kopie der für diese Auslagerungsvereinbarungen geltenden Verträge;
- iii)
- Beschreibung der von dem externen Sachverständigen zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich Umfang dieser Dienstleistungen und Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen zu erbringen sind;
- iv)
- ausführliche Erläuterung, wie der Dritte etwaige mit der Auslagerung verbundene Risiken festzustellen, zu handhaben und zu überwachen gedenkt, sowie Beschreibung der Schutzvorkehrungen, die eingerichtet wurden, um die Unabhängigkeit des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung zu gewährleisten;
- e)
- Beschreibung etwaiger vorgesehener Maßnahmen für den Fall einer Verletzung der die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren;
- f)
- Beschreibung etwaiger Strategien für die Meldung einer erheblichen Verletzung der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren oder sonstiger Tatsachen, Ereignisse oder Umstände, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Verletzung der für den Dritten geltenden Zulassungsbedingungen gleichkommen, an die zuständige Behörde;
- g)
- Beschreibung etwaiger getroffener Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass den betreffenden Personen die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien und Verfahren bekannt sind, sowie Beschreibung etwaiger Vereinbarungen für die Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung dieser Strategien und Verfahren.
(3) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jeden Verbriefungstyp, für den der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, Folgendes:
- a)
- Beschreibung der Methodik, die für die STS-Bewertung angewandt werden soll, einschließlich jedweder Verfahren und Methoden für die Qualitätssicherung bei dieser Bewertung;
- b)
- Vorlage für den STS-Überprüfungsbericht, der dem Originator, dem Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft zu übermitteln ist.
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