Artikel 1 VO (EU) 2019/886

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)
Der Untertitel erhält folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)”

(b)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2017 eingesetzt wird, der EIB den von diesen Investoren eingegangenen Risiken angemessen ist und auf den für die Mobilisierung dieser Investoren notwendigen Mindestumfang beschränkt ist; dies wird durch Vorschriften und Bedingungen sowie verfahrensrechtliche Schutzvorschriften gewährleistet.

(2)
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a)
Der Untertitel erhält folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)”

(b)
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

1. Bei der Auswahl einer mit dem Einsatz eines Finanzinstruments zu betrauenden Stelle gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass diese Stelle folgende Mindestanforderungen erfüllt:

(c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Falls eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, einschließlich der EIB und einer internationalen Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, einem Finanzmittler weitere Durchführungsaufgaben überträgt, stellt sie sicher, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf diesen Finanzmittler erfüllt sind.

(d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

4. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn die Stelle, die ein Finanzinstrument nach Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einsetzt, die EIB oder eine internationale Finanzinstitution ist, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(3)
In Artikel 8 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)”

(4)
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

(Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

(b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
der einführende Text erhält folgende Fassung:

1. Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beinhalten, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass

ii)
Buchstabe e) wird wie folgt geändert:

aa)
Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

ii)
Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritätsachsen zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung der ESI-Fonds generierten Zinsen und sonstigen Einnahmen sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 43, 43a und 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hervorgehen;

ab)
Ziffer iv erhält folgende Fassung:

iv)
Unterlagen, die die Einhaltung der Artikel 43, 43a, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 belegen;

(c)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des ELER beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) geprüft werden.

(d)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

(5)
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Regelungen betreffend die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge

(Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden können Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind. Bei durch den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF unterstützten Finanzinstrumenten können Beiträge allerdings wiedereingezogen werden, wenn der nächste Zahlungsantrag dahin gehend geändert wird, dass die entsprechenden Ausgaben wiedereingezogen oder ersetzt werden.

(6)
Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

5. Wird das in Finanzmittler, die Beteiligungsinvestitionen bereitstellen, investierte Kapital vorwiegend von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bereitgestellt, und wird der Programmbeitrag pari passu mit diesen Investoren bereitgestellt, entsprechen die Verwaltungskosten und -gebühren den marktwirtschaftlichen Bedingungen und liegen nicht über denjenigen, die von den privaten Investoren zu zahlen sind.

(7)
Artikel 19 Absatz 6 wird gestrichen.
(8)
In Artikel 20 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)”

(9)
In Artikel 21 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)”

(10)
Artikel 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
im Hinblick auf die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden;

ii)
folgender Buchstabe da wird eingefügt:

da)
im Hinblick auf nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die Einhaltung der Finanzierungsbedingungen und der Abgleich der zugrunde liegenden Daten betreffend die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben überprüft werden;

iii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
im Hinblick auf die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 68a Absatz 1 und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten, für die der Pauschalsatz gilt, belegt und überprüft werden;

(b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 steht.”

(11)
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
in Unterabsatz 1 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

d)
die Daten zu Indikatoren und Etappenzielen sind zuverlässig.

ii)
folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

„Nur die folgenden unter Buchstabe a genannten Aspekte gelten für Vorhaben, die Gegenstand einer von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind: das Vorhaben ist gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt worden und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele.”

(b)
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Hinblick auf Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, wird im Rahmen der Vorhabenprüfungen überprüft, ob die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind.”

(12)
Artikel 28 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

8. Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde entweder die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, ausschließen oder die Einheiten bei der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, beibehalten und sie ersetzen, falls sie ausgewählt werden. Die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, sollte von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden.

(b)
In Absatz 9 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Nach Maßgabe der Merkmale der Stichprobeneinheit kann die Prüfbehörde jedoch beschließen, Unterstichproben zu ziehen. Die Methodik für die Auswahl der Unterstichproben erfolgt nach den Grundsätzen, die eine Projektion auf der Ebene der Stichprobeneinheit ermöglichen.”

(13)
Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)
Das Datenfeld 2 erhält folgende Fassung:

„Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung oder eine natürliche Person handelt”

(b)
Das Datenfeld 46 erhält folgende Fassung:

„Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung” .

(c)
Datenfeld 80 erhält folgende Fassung:

„In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die dem Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung” .

(d)
Datenfeld 87 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in einem Zahlungsantrag erfasster Betrag des Vorschusses, der binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt worden ist, oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – durch Ausgaben der Stelle, die die Beihilfe erhält” .

(e)
Datenfeld 88 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens gezahlter Betrag oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – der Stelle, die die Beihilfe erhält, gezahlter Betrag als in einem Zahlungsantrag erfasster Vorschuss, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.”

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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