Präambel VO (EU) 2019/886

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39a Absatz 7, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9 und Artikel 127 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(2) werden u. a. besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Finanzprodukte festgelegt. Nach der Änderung von Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden, um sie an die entsprechenden Änderungen anzupassen.
(2)
In Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde eine neue Option für den Einsatz von Finanzinstrumenten eingeführt, bei der Mittel aus den ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombiniert werden können. Die entsprechenden Bedingungen wurden ausführlich im neuen Artikel 39a der genannten Verordnung dargelegt. Dementsprechend sollten die Rechtsgrundlage und der Geltungsbereich bestimmter Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Finanzprodukte geändert werden, um einen Verweis auf Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufzunehmen.
(3)
In Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die Regeln für die Direktvergabe an öffentliche Banken oder Institutionen präzisiert. Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten entsprechend geändert werden. Da die Änderungen in Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2014 gelten, sollten die Änderungen in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ebenfalls ab dem 1. Januar 2014. Da die Änderungen in Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2018 gelten, sollten die Änderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ebenfalls ab dem 1. Januar 2018.
(4)
Im neuen Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die Regelungen für die differenzierte Behandlung von Investoren im Fall von Gewinnbeteiligung und Risikoteilung präzisiert. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten entsprechend geändert werden.
(5)
Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde geändert, um es den benannten Behörden zu ermöglichen, die erforderliche Gewähr zu erlangen, wenn sie ihren Pflichten in Bezug auf Überprüfungen, Kontrollen und Prüfungen auf der Grundlage kohärenter, hochwertiger und zeitnaher Berichte, die von der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, vorzulegen sind, nachkommen. Dementsprechend und auf der Grundlage der Erkenntnisse betreffend die Anwendung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten diese Absätze gestrichen werden.
(6)
In Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sind zusätzliche besondere Vorschriften für die Verwaltung und Kontrolle von auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten festgelegt. Außerdem enthält Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels einen Fehler bei der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den ELER, der berichtigt werden sollte.
(7)
Die Verweise in den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten an die Terminologie der geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Direktvergabe, die differenzierte Behandlung von Investoren, den Begriff aus dem Beihilferecht „nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren” angeglichen werden, auch um dieselbe Behandlung internationaler Finanzinstitute wie der EIB gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widerzuspiegeln.
(8)
Artikel 61 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dahin gehend geändert, dass er nicht für Vorhaben anwendbar ist, für die die Unterstützung eine staatliche Beihilfe darstellt. Artikel 19 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sieht vor, dass die Festlegung von Abzinsungssätzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Um allerdings eine einheitliche und reibungslose Überprüfung von Großprojekten in Bezug auf Indikatoren für die finanzielle Rentabilität bei Projekten mit staatlicher Beihilfe zu gewährleisten, sollte Artikel 19 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gestrichen werden, damit projektspezifische Abzinsungssätze, die der Art des Investors oder des Sektors Rechnung tragen, angewandt werden können.
(9)
Des Weiteren wurden die Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die vereinfachten Kostenoptionen geändert und die Artikel 68a und 68b durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingeführt. Daher sollten die Artikel 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 entsprechend geändert werden, damit korrekt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Bezug genommen wird.
(10)
Zudem sollten in dieser Verordnung besondere Vorschriften betreffend den Prüfpfad und die Vorhabenprüfung gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 in Bezug auf die neue Form der Unterstützung von Vorhaben durch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen werden.
(11)
Mit Blick auf einen kohärenten Ansatz für das Erlangen der Gewähr in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten betreffend die Indikatoren und Etappenzielen sollte in Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt werden, dass dieses Element Teil der Prüftätigkeit bei Vorhabenprüfungen sein sollte.
(12)
Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 präzisiert das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe, wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung gelangen. Um klarzustellen, welche Optionen der Prüfbehörde zur Verfügung stehen, sollte die Bestimmung dahin gehend geändert werden, dass die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden sollte. Da diese Klarstellung den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem Datum gelten, an dem die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist.
(13)
Artikel 28 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 über die Methode für die Ziehung von Unterstichproben sollte geändert werden, um die verschiedenen möglichen Ebenen der Ziehung von Unterstichproben bei komplexen Vorhaben zu präzisieren und alle Besonderheiten abzudecken, auch nicht-statistische Stichprobenverfahren und spezifische Merkmale von im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” durchgeführten Vorhaben. Da diese Klarstellung den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem Datum gelten, an dem die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist.
(14)
Aufgrund der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingeführten Änderungen der Begriffsbestimmung für „Begünstigter” in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten bestimmte Datenfelder in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden.
(15)
Gemäß Artikel 149 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen(4) zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.
(16)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(17)
Die Delegierte Verordnung (EU) 480/2014 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

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