Artikel 10 VO (EU) 2019/887

Grundsatz der Gesamtdeckung

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung zu Fällen, in denen bestimmte Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden.

(2) Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(3) Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der PPP-Einrichtung annehmen, beispielsweise Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen.

Die Annahme von Zuwendungen, die zu erheblichen Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Verwaltungsrates, so gilt die Zuwendung als angenommen.

Der Verwaltungsrat legt fest, ab welchem Betrag eine Aufwendung als erheblich anzusehen ist.

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