Artikel 40 VO (EU) 2019/887
Information der Kommission über Fälle von Betrug und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten
(1) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates informiert die PPP-Einrichtung die Kommission unverzüglich über Fälle, in denen es mutmaßlich zu Betrug oder anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen ist.
Darüber hinaus informiert sie die Kommission über jedwedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren der EUStA oder des OLAF sowie über jedwede Prüfung oder Kontrolle des Rechnungshofs oder des Internen Auditdienstes (IAS), ohne die Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.
(2) Wird möglicherwiese die Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts berührt oder in Fällen, in denen ein potenziell schwerwiegendes Risiko für das Ansehen der Union besteht, unterrichten die EUStA und/oder das OLAF die Kommission unverzüglich über jedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, ohne die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.
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