Artikel 2 VO (EU) 2019/907

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung werden der Inhalt der gemeinsamen Ausbildungsprüfung sowie die Bedingungen festgelegt, welche zu erfüllen sind, um an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung teilzunehmen und um diese zu bestehen.

(2) Die gemeinsame Ausbildungsprüfung umfasst eine Prüfung zum Nachweis der technischen Fähigkeiten von Skilehrern und eine Prüfung zum Nachweis von deren Kompetenzen im Sicherheitsbereich gemäß den in Anhang II Teile I und II festgelegten Vorschriften.

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