Artikel 3 VO (EU) 2019/907
Zuständige Stellen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Stelle” jede in Anhang I aufgeführte Stelle, die eine Qualifikation verleiht, die zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt.
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