Artikel 4 VO (EU) 2019/907
Grundsatz der automatischen Anerkennung
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß Artikel 8 ausgestellten Nachweise der erfolgreich abgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung an. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die Nachweise an, die gemäß Artikel 8 Skilehrern ausgestellt wurden, die erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.
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