Artikel 5 VO (EU) 2019/907

Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung

Alle Unionsbürger, die eine in Anhang I(1) aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren, sind zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung berechtigt.

Fußnote(n):

(1)

Im Falle Österreichs handelt es sich dabei um die Qualifikation als Diplomschilehrer — vormalige Bezeichnung „Staatlich geprüfter Schilehrer” .

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