Artikel 6 VO (EU) 2019/907

Freistellungen

(1) Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil I genannten Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren und wenn sie

a)
entweder Nachweise dafür vorlegen können, mindestens 100 Punkte (Männer) beziehungsweise 85 Punkte (Frauen) der Fédération Internationale du Ski im Alpinskilauf in einer der beiden technischen Disziplinen Slalom oder Riesenslalom in einem beliebigen Zeitraum von fünf Jahren erworben zu haben, oder
b)
den Euro-Test bestanden haben.

(2) Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer, die den Euro-Security-Test bestanden haben, von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil II genannten Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren.

(3) Skilehrer, die als Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung entweder die in Anhang II Teil I genannte Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten oder die in Anhang II Teil II genannte Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich bestanden haben, sind nicht verpflichtet, den Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung zu wiederholen, den sie erfolgreich absolviert haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.