Artikel 7 VO (EU) 2019/907
Erworbene Rechte
(1) Für Skilehrer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaber eines im Rahmen der Vereinbarung ausgestellten Berufsausweises sind, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.
(2) Für Skilehrer, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die sowohl den Euro-Test als auch den Euro-Security-Test bestanden haben, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2, wenn sie auch eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen.
(3) Für Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als einem Unterzeichnerstaat der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworben haben und eine Berufserfahrung von mindestens 200 Tagen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisen können' gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.
(4) Skilehrer, die erworbene Rechte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 besitzen, sind berechtigt, einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 8 zu beantragen.
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