Artikel 8 VO (EU) 2019/907
Befähigungsnachweis
(1) Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 dieser Verordnung besitzen, wird über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Diese Bescheinigung wird in Form des Nachweises einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt.
(2) Der Befähigungsnachweis enthält zumindest folgende Angaben:
- a)
- den Namen des Skilehrers;
- b)
- gegebenenfalls die bei der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erzielten Ergebnisse und das Datum, an dem die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden wurde;
- c)
- gegebenenfalls das spezifische erworbene Recht des Skilehrers gemäß Artikel 7;
- d)
- den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle;
- e)
- die in Anhang I aufgeführte Qualifikation des Skilehrers.
(4) Ein Duplikat des Befähigungsnachweises wird auf Antrag des Skilehrers jederzeit ausgestellt.
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