Artikel 8 VO (EU) 2019/907

Befähigungsnachweis

(1) Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 dieser Verordnung besitzen, wird über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Diese Bescheinigung wird in Form des Nachweises einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt.

(2) Der Befähigungsnachweis enthält zumindest folgende Angaben:

a)
den Namen des Skilehrers;
b)
gegebenenfalls die bei der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erzielten Ergebnisse und das Datum, an dem die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden wurde;
c)
gegebenenfalls das spezifische erworbene Recht des Skilehrers gemäß Artikel 7;
d)
den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle;
e)
die in Anhang I aufgeführte Qualifikation des Skilehrers.

(3) Dem Befähigungsnachweis ist ein Aufkleber beigefügt, der auf dem nationalen Ausweis des Skilehrers anzubringen ist. Mit dem Aufkleber wird bescheinigt, dass dem Skilehrer ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde; er erhält zumindest folgende Angaben:

a)
den Namen des Skilehrers;
b)
das Jahr der Ausstellung des Befähigungsnachweises;
c)
den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle.

(4) Ein Duplikat des Befähigungsnachweises wird auf Antrag des Skilehrers jederzeit ausgestellt.

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