Artikel 8 VO (EU) 2019/907

Befähigungsnachweis

(1) Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 dieser Verordnung besitzen, wird über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Diese Bescheinigung wird in Form des Nachweises einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt.

(2) Der Befähigungsnachweis enthält zumindest folgende Angaben:

a)
den Namen des Skilehrers;
b)
gegebenenfalls die bei der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erzielten Ergebnisse und das Datum, an dem die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden wurde;
c)
gegebenenfalls das spezifische erworbene Recht des Skilehrers gemäß Artikel 7;
d)
den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle;
e)
die in Anhang I aufgeführte Qualifikation des Skilehrers.

(4) Ein Duplikat des Befähigungsnachweises wird auf Antrag des Skilehrers jederzeit ausgestellt.

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