Artikel 1 VO (EU) 2019/912

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 31. Juli eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.

2.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
3.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
4.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
5.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

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