Präambel VO (EU) 2019/912

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission(2) legt das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU zu veröffentlichenden Informationen fest. Um Kohärenz mit dem zwischenzeitlich geänderten Aufsichtsrahmen für Institute sicherzustellen, sollten die Informationen, die die zuständigen Behörden der genannten Durchführungsverordnung zufolge veröffentlichen müssen, aktualisiert werden.
(2)
Die von den zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen sollten von hoher Qualität sein und sich ohne Weiteres vergleichen lassen. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden von den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten nur aggregierte statistische Daten erheben sollten, und um zu präzisieren, für welchen Zeitraum diese Daten zu melden sind.
(3)
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den in den einzelnen Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, damit er fortan nützlichere und relevantere Angaben dazu enthält, wie die zuständigen Behörden die Aufsicht auf nationaler Ebene wahrnehmen.
(4)
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und Ermessensspielräumen zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(3) zusätzlich eingeräumten Optionen und Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Geändert werden sollte er auch, damit zwischen vorübergehend und dauerhaft geltenden Optionen und zwischen der Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume bei Kreditinstituten und bei Wertpapierfirmen unterschieden werden kann.
(5)
Die Umsetzung der EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)(4) sollte transparenter werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörden dort ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) darlegen müssen.
(6)
Überschneidungen sollten vermieden werden und die Vergleichbarkeit der von den zuständigen Behörden veröffentlichten aggregierten statistischen Daten sollte verbessert werden. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb geändert werden, damit der Ebene der von den Instituten gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) praktizierten aufsichtlichen Konsolidierung Rechnung getragen werden kann.
(7)
Um die veröffentlichten Informationen qualitativ zu verbessern und einen aussagekräftigeren Vergleich zwischen diesen zu ermöglichen, sollten die Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 ausführliche Orientierungshilfen und Erläuterungen enthalten.
(8)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(9)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)

Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) vom 19. Dezember 2014, EBA/GL/2014/13.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.