ANHANG III VO (EU) 2019/912
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |
020 |
Anwendungsumfang des SREP (Art. 108 bis 110 CRD) |
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:
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[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
030 |
Bewertung von SREP-Elementen (Art. 74 bis 96 CRD) |
Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs-und Bewertungsprozess (SREP) – EBA/GL/2014/13), insbesondere:
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[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
040 |
Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP (Art. 73, 86, 97, 98 und 103 CRD) |
Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondre für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich:(4)
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[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
050 |
SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen (Art. 102 und 104 CRD) |
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung.(5) Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend” im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann.(6) |
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
Fußnote(n):
- (1)
In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren. In der zweiten Spalte wird beschrieben, welche Art von Angaben als Erläuterung verlangt werden.
- (2)
Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.
Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt.
Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden.
- (3)
Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z. B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen.
- (4)
Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.
- (5)
Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.
- (6)
Die zuständigen Behörden können auch ihre Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 CRD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.
Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).
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