ANHANG I VO (EU) 2019/912

VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN

Liste der Meldebögen

Teil 1 Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
Teil 2 Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
Teil 3 Spezialfinanzierungsrisikopositionen
Teil 4 Kreditrisikominderung
Teil 5 Spezifische Angabepflichten von Instituten
Teil 6 Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
Teil 7 Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
Teil 8 Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift(1) Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen(2) Auf EN verfügbar (J/N)
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020
I.
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 bis 3
030
II.
Zuständige Behörden
Artikel 4 bis 7
040
III.
Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
Artikel 8 bis 27
050
1.
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
Artikel 8 bis 21
060
2.
Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
Artikel 22 bis 27
070
IV.
Anfangskapital von Wertpapierfirmen
Artikel 28 bis 32
080
V.
Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr
Artikel 33 bis 46
090
1.
Allgemeine Grundsätze
Artikel 33 bis 34
100
2.
Niederlassungsrecht von Kreditinstituten
Artikel 35 bis 38
110
3.
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Artikel 39
120
4.
Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Artikel 40 bis 46
130
VI.
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 47 bis 48
140
VII.
Beaufsichtigung
Artikel 49 bis 142
150
1.
Grundsätze der Beaufsichtigung
Artikel 49 bis 72
160
1.1
Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
Artikel 49 bis 52
170
1.2
Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht
Artikel 53 bis 62
180
1.3
Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
Artikel 63
190
1.4
Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel
Artikel 64 bis 72
200
2.
Überprüfungsverfahren
Artikel 73 bis 110
210
2.1
Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
Artikel 73
220
2.2
Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute
Artikel 74 bis 96
230
2.3
Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung
Artikel 97 bis 101
240
2.4
Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse
Artikel 102 bis 107
250
2.5
Anwendungsebene
Artikel 108 bis 110
260
3.
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 111 bis 127
270
3.1
Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 111 bis 118
280
3.2
Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Artikel 119 bis 127
290
4.
Kapitalpuffer
Artikel 128 bis 142
300
4.1
Puffer
Artikel 128 bis 134
310
4.2
Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer
Artikel 135 bis 140
320
4.3
Kapitalerhaltungsmaßnahmen
Artikel 141 bis 142
330
VIII.
Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden
Artikel 143 bis 144
340
IX.
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
Artikel 150
350
X.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 151 bis 165
360
1.
Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr
Artikel 151 bis 159
370
2.
Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer
Artikel 160
380
3.
Schlussbestimmungen
Artikel 161 bis 165

TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
Beschreibung der Vorgehensweise
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden
020 Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
030 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
040 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
050 Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
060 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
070 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden
080 Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
090 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
100 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
110 Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
120 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
130 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]

TEIL 3

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Angaben der zuständigen Behörde
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 153 Absatz 5 Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten? [Ja/Nein]
030 Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an [Fundstelle der nationalen Leitlinien]
040 Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor? [Ja/Nein]

TEIL 4

Kreditrisikominderung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Beschreibung Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 201 Absatz 2 Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung [Freitext — Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden.]
030 Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsan-forderungen Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen [Freitext]
040 Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft [Freitext]
050 Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind [Freitext]
060 Artikel 229 Absatz 1 Bewertungsgrund-sätze für Immobiliensicher-heiten beim IRB-Ansatz In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien [Freitext]

TEIL 5

Spezifische Angabepflichten von Instituten

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmung Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen. Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung [Freitext]
030 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen. Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien [Freitext]
040 Artikel 13 Absätze 1 und 2 Bedeutende Tochterunternehmen und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis offen. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde die Bedeutung einer Tochtergesellschaft beurteilt [Freitext]

TEIL 6

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Beschreibung Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020

Artikel 7 Absätze 1 und 2

(Freistellung einzelner Tochterunter-nehmen)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a kann die Freistellung jeder Tochtergesellschaft gewährt werden, bei der ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen [Freitext]
030

Artikel 7 Absatz 3

(Freistellung einzelner Mutterinstitute)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a kann die Freistellung einem Mutterinstitut gewährt werden, bei dem ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut weder vorhanden noch abzusehen ist. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen [Freitext]
040

Artikel 8

(Freistellung von der Liquiditäts-anforderung für Tochterunter-nehmen)

Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c kann die Freistellung Instituten einer Untergruppe gewährt werden, die Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die Verträge einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen den Instituten einer Liquiditätsuntergruppe gewährleisten [Freitext]
050

Artikel 9 Absatz 1

(Konsolidierung auf Einzelbasis)

Mutterinstituten kann gestattet werden, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen [Freitext]
060

Artikel 10

(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorgani-sation zugeordnet sind)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung [Fundstelle der nationalen Bestimmungen]

TEIL 7

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Richtlinie 2013/36/EU Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Leumund des interessierten Erwerbers Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers? [Freitext]
030 Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers? [Freitext]
040 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
050 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung? [Freitext]
060 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers? [Freitext]
070 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
080 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann? [Freitext]
090 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt? [Freitext]
100 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
110 Artikel 23 Absatz 4 Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann [Freitext]

TEIL 8

Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission
030 Wird die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden? [Ja/Nein]
040 Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute? [Freitext]
050 Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis) [Freitext]
060 Werden die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt? [Ja/Nein]
070 Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z. B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? [Freitext]
080 Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? [Freitext]
090 Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? [Ja/Nein]
100 Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission
110 Werden die in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt? [Ja/Nein]
120 Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen? [Freitext]
130 Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z. B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? [Freitext]
140 Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? [Freitext]
150 Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? [Ja/Nein]

Fußnote(n):

(1)

Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

(2)

Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

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