ANHANG II VO (EU) 2019/912

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME

Liste der Meldebögen

Teil 1 Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61
Teil 2 Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Teil 3 Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61 Adressat Anwendungsbereich Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Genutzt? (J/N/Entfällt)(1) Nationale Vorschrift(2) Fundstelle(n)(3) Verfügbar in EN? (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Art. 9 Abs. 2 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind Vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgenommen sind Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Anfangskapital Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 12 Abs. 4 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 21 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 Art. 29 Abs. 3 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Anfangskapital bestimmter Arten von Wertpapierfirmen Die Mitgliedstaaten können den als Anfangskapital geforderten Mindestbetrag von 125000 EUR auf 50000 EUR absenken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080 Art. 32 Abs. 1 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Besitzstandsklausel zum Anfangskapital von Wertpapierfirmen Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 dieser Richtlinie vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 Artikel 40 Zuständige Behörden Kreditinstitute Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
100 Art. 129 Abs. 2 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen Abweichend von Artikel 129 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
110 Art. 130 Abs. 2 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen Abweichend von Artikel 130 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
120 Art. 133 Abs. 18 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers Die Mitgliedstaaten können einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen vorschreiben. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
130 Art. 134 Abs. 1 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Anerkennung einer Systemrisikopufferquote Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
140 Art. 152 Abs. 1 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
150 Art. 152 Abs. 2 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
160 Art. 160 Abs. 6 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
170 Art. 4 Abs. 2 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
180 Art. 6 Abs. 4 Zuständige Behörden Wertpapierfirmen Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 (Liquidität) befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
190 Art. 24 Abs. 2 Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
200 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1250 % an:

i)
den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet;
ii)
den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
201 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
210 Art. 95 Abs. 2 Zuständige Behörden Wertpapierfirmen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG und der Richtlinie 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
220 Art. 99 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
230 Art. 124 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sind Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
240 Art. 129 Abs. 1 Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
250 Art. 164 Abs. 5 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte Risikopositionen Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 für Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, angemessen sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
260 Art. 178 Abs. 1 Buchst. b Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Schuldnerausfall Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse „Mengengeschäft” und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
270 Art. 284 Abs. 4 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
280 Art. 284 Abs. 9 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
290 Art. 327 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
300 Art. 395 Abs. 1 Zuständige Behörden Zuständige Behörden Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
310 Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
320 Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
330 Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
340 Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
350 Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
360 Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
370 Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
380 Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade” bewertet wurden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
390 Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
400 Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
410 Art. 400 Abs. 2 Buchst. k und Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
420 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
430 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
440 Art. 413 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Stabile Refinanzierung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
450 Art. 415 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsmeldepflichten Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
460 Art. 420 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsabflussrate Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
470 Art. 467 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar” des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
480 Art. 467 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 467 Absatz 2 Buchstaben a bis d fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
490 Art. 468 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
500 Art. 468 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
510 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
520 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
530 Art. 478 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

a)
die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
b)
die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
c)
jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
d)
jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
540 Art. 479 Abs. 4 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
550 Art. 480 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
560 Art. 481 Abs. 5 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
570 Art. 486 Abs. 6 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
580 Art. 495 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
590 Art. 496 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die Bedingungen von Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
600 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR – Liquide Aktiva Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
610 Art. 10 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR – Liquide Aktiva

Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.

Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z. B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.).

[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
620 Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR – Aktiva der Stufe 2B Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
630 Art. 12 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR – Aktiva der Stufe 2B Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
640 Art. 24 Abs. 6 Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR – Abflüsse aus stabilen Einlagen in einen Drittland, auf die die Rate von 3 % angewandt werden darf Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

TEIL 2

Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Adressat Anwendungsbereich Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Anwendungsjahr(e) und Wert in % (falls anwendbar) Genutzt? (J/N/Entfällt) Nationaler Rechtstext Fundstellen Verfügbar in EN (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
011 Art. 160 Abs. 6 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
012 Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr} [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
013 Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
014 Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
015 Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
016 Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
017 Art. 493 Abs. 3 Buchstabe f Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
018 Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
019 Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade” bewertet wurden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
020 Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
021 Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
022 Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
023 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
024 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
025 Art. 413 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Stabile Refinanzierung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
026 Art. 415 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsmeldepflichten Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
027 Art. 467 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar” des von der Union übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
028 Art. 467 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Gemäß Artikel 467 Absatz 1 in der Berechnung der Posten des harten Kernkapitals zu berücksichtigender Prozentsatz nicht realisierter Verluste (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 467 Absatz 2 genannten Bandbreiten) 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
029 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
031 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
032 Artikel 468 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
033 Art. 468 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der in Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 2015 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
034 2016 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
035 2017 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
036 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
037 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
038 Art. 478 Abs. 2 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten) 2014 (0 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
039 2015 (10 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 2016 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
041 2017 (30 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
042 2018 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
043 2019 (50 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
044 2020 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
045 2021 (70 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
046 2022 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
047 2023 (90 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
048 Art. 478 Abs. 3 Buchst. a Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
049 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
051 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
052 Art. 478 Abs. 3 Buchst. b Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind, 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
053 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
054 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
055 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
056 Art. 478 Abs. 3 Buchst. c Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d, 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
057 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
058 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
059 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 478 Abs. 3 Buchst. d Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d. 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
061 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
062 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
063 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
064 Art. 479 Abs. 4 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
065 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
066 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
067 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
068 Art. 480 Abs. 3 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 2014 (0,2 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
069 2015 (0,4 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 2016 (0,6 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
071 2017 (0,8 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
072 Art. 481 Abs. 1 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten) 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
073 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
074 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
075 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
076 Art. 481 Abs. 5 Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
077 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
078 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
079 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080 Art. 486 Abs. 6 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
081 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
082 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
083 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
084 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
085 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
086 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
087 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
088 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
089 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
091 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
092 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
093 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
094 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
095 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
096 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
097 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
098 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
099 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
100 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
101 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
102 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
103 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
104 Art. 495 Abs. 1 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
105 Art. 496 Abs. 1 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

TEIL 3

Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Richtlinie 2013/36/EU Adressat Anwendungsbereich Bestimmungen Bereitzustellende Information Genutzt? (J/N/Entfällt) Fundstellen Verfügbar in EN (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 94 Abs. 1 Buchst. l Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Beschreibung etwaiger Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

Fußnote(n):

(1)

„J” (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N” (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt” bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)

Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

(3)

Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

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