ANHANG IV VO (EU) 2019/912

AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN

Liste der Meldebögen

Teil 1 Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde
Teil 2 Daten zum Kreditrisiko
Teil 3 Daten zum Marktrisiko
Teil 4 Daten zum operationellen Risiko
Teil 5 Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
Teil 6 Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.
Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen, und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder müssen ihre nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umrechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.
Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.
Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.
Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar” (not available) oder C für „vertraulich” (confidential).
Auszuweisen sind aggregierte Daten, die weder auf einzelne Kreditinstitute noch auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.
Soweit verfügbar, werden die Verweise auf die COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission in den Teilen 1 bis 4 geliefert.
Für die Jahre ab XXXX sind die Daten von den zuständigen Behörden auf konsolidierter Basis zu erheben. Dies wird die Einheitlichkeit der erhobenen Angaben sicherstellen.
Die Meldebögen dieses Anhangs sind in Verbindung mit dem dort für die Meldung festgelegten Konsolidierungskreis zu lesen. Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Datenerhebung sind die Angaben zu Kreditinstituten und Wertpapierfirmen getrennt voneinander auszuweisen, doch ist in beiden Fällen von der gleichen Konsolidierungsebene auszugehen.
Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen, veröffentlicht die EZB zum Veröffentlichungsstichtag nur für die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen aggregierte statistische Daten, während die zuständigen nationalen Behörden nur für die nicht von der EZB unmittelbar beaufsichtigten Kreditinstitute aggregierte statistische Daten veröffentlichen.
Nur für Wertpapierfirmen, die der CRD unterliegen, müssen Daten erhoben werden. Wertpapierfirmen, für die diese Richtlinie nicht gilt, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

TEIL 1

Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)

Betreffender COREP-Meldebogen Daten
Anzahl und Größe der Kreditinstitute
010 Anzahl der Kreditinstitute [Zahlenwert]
020 Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR)(1) [Zahlenwert]
030 Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene(1) (in % des BIP)(2) [Zahlenwert]
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute (3)
040 Aus Drittländern Anzahl der Zweigstellen(4) [Zahlenwert]
050 Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
060 Anzahl der Tochterunternehmen(5) [Zahlenwert]
070 Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n
080 Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals(6) CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) [Zahlenwert]
090 Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals(7) CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) [Zahlenwert]
100 Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals(8) CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) [Zahlenwert]
110 Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR)(9) CA2 (Zeile 010) * 8 % [Zahlenwert]
120 Eigenkapitalquote insgesamt (%)(10) CA3 (Zeile 050) [Zahlenwert]
Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen
130 Anzahl der Wertpapierfirmen [Zahlenwert]
140 Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR)(1) [Zahlenwert]
150 Vermögenswerte insgesamt (in % des BIP) [Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen
160 Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals(6) CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) [Zahlenwert]
170 Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals(7) CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) [Zahlenwert]
180 Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals(8) CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) [Zahlenwert]
190 Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR)(9) CA2 (Zeile 010) * 8 % [Zahlenwert]
200 Eigenkapitalquote insgesamt (%)(10) CA3 (Zeile 050) [Zahlenwert]

TEIL 2

Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)

Daten zum Kreditrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
010 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (11) CA2 (Zeile 040 / Zeile 010) [Zahlenwert]
020 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (12) Standardansatz (SA) [Zahlenwert]
030 IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden [Zahlenwert]
040 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden [Zahlenwert]
050 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken SA CA2 (Zeile 050 / Zeile 040) [Zahlenwert]
060 IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden CR IRB, Basis-IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) [Zahlenwert]
070 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) [Zahlenwert]
080 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden CA2 (Zeile 250 / Zeile 240) [Zahlenwert]
090 Staaten und Zentralbanken CA2 (Zeile 260 / Zeile 240) [Zahlenwert]
100 Institute CA2 (Zeile 270 / Zeile 240) [Zahlenwert]
110 Unternehmen — KMU CA2 (Zeile 280 / Zeile 240) [Zahlenwert]
120 Unternehmen — Spezialfinanzierungen CA2 (Zeile 290 / Zeile 240) [Zahlenwert]
130 Unternehmen — Sonstige CA2 (Zeile 300 / Zeile 240) [Zahlenwert]
140 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden CA2 (Zeile 310 / Zeile 240) [Zahlenwert]
150 Staaten und Zentralbanken CA2 (Zeile 320 / Zeile 240) [Zahlenwert]
160 Institute CA2 (Zeile 330 / Zeile 240) [Zahlenwert]
170 Unternehmen — KMU CA2 (Zeile 340 / Zeile 240) [Zahlenwert]
180 Unternehmen — Spezialfinanzierungen CA2 (Zeile 350 / Zeile 240) [Zahlenwert]
190 Unternehmen — Sonstige CA2 (Zeile 360 / Zeile 240) [Zahlenwert]
200 Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU CA2 (Zeile 370 / Zeile 240) [Zahlenwert]
210 Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU CA2 (Zeile 380 / Zeile 240) [Zahlenwert]
220 Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend CA2 (Zeile 390 / Zeile 240) [Zahlenwert]
230 Mengengeschäft — sonstige KMU CA2 (Zeile 400 / Zeile 240) [Zahlenwert]
240 Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU CA2 (Zeile 410 / Zeile 240) [Zahlenwert]
250 Eigenkapital nach IRB CA2 (Zeile 420 / Zeile 240) [Zahlenwert]
260 Verbriefungspositionen nach IRB CA2 (Zeile 430 / Zeile 240) [Zahlenwert]
270 Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind CA2 (Zeile 450 / Zeile 240) [Zahlenwert]
Daten zum Kreditrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
280 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
290 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen* in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags Staaten und Zentralbanken CA2 (Zeile 070 / Zeile 050) [Zahlenwert]
300 Regionale und lokale Gebietskörperschaften CA2 (Zeile 080 / Zeile 050) [Zahlenwert]
310 Öffentliche Stellen CA2 (Zeile 090 / Zeile 050) [Zahlenwert]
320 Multilaterale Entwicklungsbanken CA2 (Zeile 100 / Zeile 050) [Zahlenwert]
330 Internationale Organisationen CA2 (Zeile 110 / Zeile 050) [Zahlenwert]
340 Institute CA2 (Zeile 120 / Zeile 050) [Zahlenwert]
350 Unternehmen CA2 (Zeile 130 / Zeile 050) [Zahlenwert]
360 Mengengeschäft CA2 (Zeile 140 / Zeile 050) [Zahlenwert]
370 Durch Immobilien besichert CA2 (Zeile 150 / Zeile 050) [Zahlenwert]
380 Ausgefallene Positionen CA2 (Zeile 160 / Zeile 050) [Zahlenwert]
390 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen CA2 (Zeile 170 / Zeile 050) [Zahlenwert]
400 Gedeckte Schuldverschreibungen CA2 (Zeile 180 / Zeile 050) [Zahlenwert]
410 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung CA2 (Zeile 190 / Zeile 050) [Zahlenwert]
420 Organismen für gemeinsame Anlagen CA2 (Zeile 200 / Zeile 050) [Zahlenwert]
430 Aktien CA2 (Zeile 210 / Zeile 050) [Zahlenwert]
440 Sonstige Positionen CA2 (Zeile 211 / Zeile 050) [Zahlenwert]
450 Verbriefungspositionen nach dem SA CA2 (Zeile 220 / Zeile 050) [Zahlenwert]
460 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (13) Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten [Zahlenwert]
470 Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
480 Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (14) CA2 (Zeile 040 / Zeile 010) [Zahlenwert]
490 Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (12) SA [Zahlenwert]
500 IRB [Zahlenwert]
510 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken (15) SA CA2 (Zeile 050 / Zeile 040) [Zahlenwert]
520 IRB CA2 (Zeile 240 / Zeile 040) [Zahlenwert]
Zusatzinformationen zu Verbriefungen (in Mio. EUR) Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Originator
530 Gesamtbetrag der in der Bilanz ausgewiesenen und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 010) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 010) [Zahlenwert]
540 Gesamtbetrag der einbehaltenen, in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Verbriefungspositionen (Verbriefungspositionen — ursprüngliche Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 050) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 050) [Zahlenwert]
Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR)(16) Betreffender COREP-Meldebogen Information
550 Mit Wohnimmobilien als Sicherheit Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen (17) CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 050) [Zahlenwert]
560 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (18) CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 010) [Zahlenwert]
570 davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 020) [Zahlenwert]
580 Summe der Verluste insgesamt (20) CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 030) [Zahlenwert]
590 davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 040) [Zahlenwert]
600 Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen (17) CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 050) [Zahlenwert]
610 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (18) CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 010) [Zahlenwert]
620 davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 020) [Zahlenwert]
630 Summe der Verluste insgesamt (20) CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 030) [Zahlenwert]
640 davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 040) [Zahlenwert]

TEIL 3

Daten zum Marktrisiko (Jahr XXXX)

Daten zum Marktrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
010 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (22) CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
020 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (23) Standardansatz [Zahlenwert]
030 Interne Modelle [Zahlenwert]
040 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken Standardansatz CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) [Zahlenwert]
050 Interne Modelle CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
060 Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (22) CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
070 Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (23) Standardansatz [Zahlenwert]
080 Interne Modelle [Zahlenwert]
090 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken Standardansatz CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) [Zahlenwert]
100 Interne Modelle CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) [Zahlenwert]

TEIL 4

Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)

Daten zum operationellen Risiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
010 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (24) CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
020 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (25) Basisindikatoransatz (BIA) [Zahlenwert]
030

Standardansatz (TSA)/

Alternativer Standardansatz (ASA)

[Zahlenwert]
040 Fortgeschrittener Messansatz (AMA) [Zahlenwert]
050 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken BIA CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
060 TSA/ASA CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
070 AMA CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
Kreditinstitute: Verluste aufgrund operationeller Risiken
080 Kreditinstitute: Bruttoverluste insgesamt Bruttoverluste insgesamt (in % des gesamten Bruttoertrags) (26) OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
090 Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (24) CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
100 Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (25) BIA [Zahlenwert]
110 TSA/ASA [Zahlenwert]
120 AMA [Zahlenwert]
130 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken BIA CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
140 TSA/ASA CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
150 AMA CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Verluste aufgrund operationeller Risiken
160 Wertpapierfirmen: Bruttoverluste insgesamt Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags (26) OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) [Zahlenwert]

TEIL 5

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen (Jahr XXXX)

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Aufsichtsmaßnahmen Information
Kreditinstitute
010 Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
011 in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] [Zahlenwert]
012 in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] [Zahlenwert]
013 in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] [Zahlenwert]
014 in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] [Zahlenwert]
015 in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] [Zahlenwert]
016 in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] [Zahlenwert]
017 in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] [Zahlenwert]
018 in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] [Zahlenwert]
019 in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] [Zahlenwert]
020 in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] [Zahlenwert]
021 in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] [Zahlenwert]
022 in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] [Zahlenwert]
023 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen [Zahlenwert]
024 Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
025 in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] [Zahlenwert]
026 in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] [Zahlenwert]
027 in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] [Zahlenwert]
028 in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] [Zahlenwert]
029 in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] [Zahlenwert]
030 in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] [Zahlenwert]
031 in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] [Zahlenwert]
032 in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] [Zahlenwert]
033 in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] [Zahlenwert]
034 in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] [Zahlenwert]
035 in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] [Zahlenwert]
036 in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] [Zahlenwert]
037 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen [Zahlenwert]
Aufsichtsmaßnahmen Information
Wertpapierfirmen
037 Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
038 in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] [Zahlenwert]
039 in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] [Zahlenwert]
040 in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] [Zahlenwert]
041 in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] [Zahlenwert]
042 in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] [Zahlenwert]
043 in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] [Zahlenwert]
044 in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] [Zahlenwert]
045 in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] [Zahlenwert]
046 in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] [Zahlenwert]
047 in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] [Zahlenwert]
048 in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] [Zahlenwert]
049 in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] [Zahlenwert]
050 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen [Zahlenwert]
051 Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
052 in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] [Zahlenwert]
053 in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] [Zahlenwert]
054 in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] [Zahlenwert]
055 in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] [Zahlenwert]
056 in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] [Zahlenwert]
057 in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] [Zahlenwert]
058 in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] [Zahlenwert]
059 in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] [Zahlenwert]
060 in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] [Zahlenwert]
061 in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] [Zahlenwert]
062 in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] [Zahlenwert]
063 in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] [Zahlenwert]
064 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen [Zahlenwert]
Sanktionen(28) Information
Kreditinstitute
065 Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
066 betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a] [Zahlenwert]
067 betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b] [Zahlenwert]
068 betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e] [Zahlenwert]
069 betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f] [Zahlenwert]
070 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Freitext]
071 Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
072 betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a] [Zahlenwert]
073 betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b] [Zahlenwert]
074 betreffend den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c] [Zahlenwert]
075 betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d] [Zahlenwert]
076 betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g] [Zahlenwert]
077 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Freitext]
Wertpapierfirmen
078 Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
079 betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a] [Zahlenwert]
080 betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b] [Zahlenwert]
081 betreffend juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e] [Zahlenwert]
082 betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f] [Zahlenwert]
083 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Zahlenwert]
084 Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
085 betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a] [Zahlenwert]
086 betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b] [Zahlenwert]
087 betreffend den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c] [Zahlenwert]
088 betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d] [Zahlenwert]
089 betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g] [Zahlenwert]
090 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Freitext]

TEIL 6

Daten zu Ausnahmen (Jahr XXXX)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 7 Absätze 1 und 2

(Ausnahmen für Tochterunter-nehmen)(30)

Artikel 7 Absatz 3

(Ausnahmen für Mutter-institute)

010 Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert] [Zahlenwert]
011 Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten N/A [Zahlenwert]
012 Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) N/A [Zahlenwert]
013 Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) N/A [Zahlenwert]
014 Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) N/A [Zahlenwert]
Ermächtigung von Mutterinstituten, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 9 Absatz 1

(Konsolidierung auf Einzelbasis)

015 Gesamtzahl der erteilten Ermächtigungen [Zahlenwert]
016 Anzahl der Mutterinstituten erteilten Ermächtigungen zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen [Zahlenwert]
017 Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
018 Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) [Zahlenwert]
019 Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) [Zahlenwert]
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 8

(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)

020 Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert]
021 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind [Zahlenwert]
022 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 1 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind [Zahlenwert]
023 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind [Zahlenwert]
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 10

(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)

024 Zahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert]
025 Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind [Zahlenwert]
026 Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden [Zahlenwert]

Fußnote(n):

(1)

Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

(2)

BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle – Eurostat/EZB.

(3)

Ohne EWR.

(4)

Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(5)

Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(6)

Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(7)

Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(8)

Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(9)

8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(10)

Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR (in %).

(11)

Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(12)

Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

(13)

Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

(14)

Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(15)

Prozentualer Anteil der nach dem SA bzw. dem IRB-Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen an den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f festgelegten Gesamteigenmittelanforderungen für Kreditrisiken.

(16)

Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

(17)

Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben c bzw. f CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76; nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig besichert gilt.

(18)

Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bzw. d CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

(19)

Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

(20)

Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben b bzw. e CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

(21)

Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

(22)

Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

(23)

Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

(24)

Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

(25)

Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da nicht alle Wertpapierfirmen zur Zählung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verpflichtet sind.

(26)

Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

(27)

Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.

Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

(28)

Von zuständigen Behörden verhängte Sanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Sanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

(29)

Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen zugrunde, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf die Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. sind die Angaben nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A” anzugeben.

(30)

Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.

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