ANHANG IV VO (EU) 2019/912
AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN
Teil 1 | Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde |
Teil 2 | Daten zum Kreditrisiko |
Teil 3 | Daten zum Marktrisiko |
Teil 4 | Daten zum operationellen Risiko |
Teil 5 | Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen |
Teil 6 | Daten zu Ausnahmen |
Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV
- —
- Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.
- —
- Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen, und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder müssen ihre nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umrechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.
- —
- Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.
- —
- Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.
- —
- Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar” (not available) oder C für „vertraulich” (confidential).
- —
- Auszuweisen sind aggregierte Daten, die weder auf einzelne Kreditinstitute noch auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.
- —
- Soweit verfügbar, werden die Verweise auf die COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission in den Teilen 1 bis 4 geliefert.
- —
- Für die Jahre ab XXXX sind die Daten von den zuständigen Behörden auf konsolidierter Basis zu erheben. Dies wird die Einheitlichkeit der erhobenen Angaben sicherstellen.
- —
- Die Meldebögen dieses Anhangs sind in Verbindung mit dem dort für die Meldung festgelegten Konsolidierungskreis zu lesen. Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Datenerhebung sind die Angaben zu Kreditinstituten und Wertpapierfirmen getrennt voneinander auszuweisen, doch ist in beiden Fällen von der gleichen Konsolidierungsebene auszugehen.
- —
- Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen, veröffentlicht die EZB zum Veröffentlichungsstichtag nur für die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen aggregierte statistische Daten, während die zuständigen nationalen Behörden nur für die nicht von der EZB unmittelbar beaufsichtigten Kreditinstitute aggregierte statistische Daten veröffentlichen.
- —
- Nur für Wertpapierfirmen, die der CRD unterliegen, müssen Daten erhoben werden. Wertpapierfirmen, für die diese Richtlinie nicht gilt, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.
Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
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Anzahl und Größe der Kreditinstitute | ||||
010 | Anzahl der Kreditinstitute | [Zahlenwert] | ||
020 | Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR)(1) | [Zahlenwert] | ||
030 | Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene(1) (in % des BIP)(2) | [Zahlenwert] | ||
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute (3) | ||||
040 | Aus Drittländern | Anzahl der Zweigstellen(4) | [Zahlenwert] | |
050 | Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | ||
060 | Anzahl der Tochterunternehmen(5) | [Zahlenwert] | ||
070 | Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | ||
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n | ||||
080 | Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals(6) | CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
090 | Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals(7) | CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
100 | Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals(8) | CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
110 | Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR)(9) | CA2 (Zeile 010) * 8 % | [Zahlenwert] | |
120 | Eigenkapitalquote insgesamt (%)(10) | CA3 (Zeile 050) | [Zahlenwert] | |
Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen | ||||
130 | Anzahl der Wertpapierfirmen | [Zahlenwert] | ||
140 | Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR)(1) | [Zahlenwert] | ||
150 | Vermögenswerte insgesamt (in % des BIP) | [Zahlenwert] | ||
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen | ||||
160 | Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals(6) | CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
170 | Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals(7) | CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
180 | Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals(8) | CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
190 | Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR)(9) | CA2 (Zeile 010) * 8 % | [Zahlenwert] | |
200 | Eigenkapitalquote insgesamt (%)(10) | CA3 (Zeile 050) | [Zahlenwert] |
Daten zum Kreditrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Information | |||
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Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | |||||
010 | Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (11) | CA2 (Zeile 040 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
020 | Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (12) | Standardansatz (SA) | [Zahlenwert] | |
030 | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | [Zahlenwert] | |||
040 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | [Zahlenwert] | |||
050 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | SA | CA2 (Zeile 050 / Zeile 040) | [Zahlenwert] | |
060 | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CR IRB, Basis-IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) | [Zahlenwert] | ||
070 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) | [Zahlenwert] | ||
080 | Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen | in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CA2 (Zeile 250 / Zeile 240) | [Zahlenwert] |
090 | Staaten und Zentralbanken | CA2 (Zeile 260 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
100 | Institute | CA2 (Zeile 270 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
110 | Unternehmen — KMU | CA2 (Zeile 280 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
120 | Unternehmen — Spezialfinanzierungen | CA2 (Zeile 290 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
130 | Unternehmen — Sonstige | CA2 (Zeile 300 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
140 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CA2 (Zeile 310 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
150 | Staaten und Zentralbanken | CA2 (Zeile 320 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
160 | Institute | CA2 (Zeile 330 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
170 | Unternehmen — KMU | CA2 (Zeile 340 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
180 | Unternehmen — Spezialfinanzierungen | CA2 (Zeile 350 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
190 | Unternehmen — Sonstige | CA2 (Zeile 360 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
200 | Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU | CA2 (Zeile 370 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
210 | Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU | CA2 (Zeile 380 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
220 | Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend | CA2 (Zeile 390 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
230 | Mengengeschäft — sonstige KMU | CA2 (Zeile 400 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
240 | Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU | CA2 (Zeile 410 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
250 | Eigenkapital nach IRB | CA2 (Zeile 420 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
260 | Verbriefungspositionen nach IRB | CA2 (Zeile 430 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
270 | Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind | CA2 (Zeile 450 / Zeile 240) | [Zahlenwert] | ||
Daten zum Kreditrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Information | |||
280 | Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | ||||
290 | Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen* | in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags | Staaten und Zentralbanken | CA2 (Zeile 070 / Zeile 050) | [Zahlenwert] |
300 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften | CA2 (Zeile 080 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
310 | Öffentliche Stellen | CA2 (Zeile 090 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
320 | Multilaterale Entwicklungsbanken | CA2 (Zeile 100 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
330 | Internationale Organisationen | CA2 (Zeile 110 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
340 | Institute | CA2 (Zeile 120 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
350 | Unternehmen | CA2 (Zeile 130 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
360 | Mengengeschäft | CA2 (Zeile 140 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
370 | Durch Immobilien besichert | CA2 (Zeile 150 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
380 | Ausgefallene Positionen | CA2 (Zeile 160 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
390 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen | CA2 (Zeile 170 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
400 | Gedeckte Schuldverschreibungen | CA2 (Zeile 180 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
410 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | CA2 (Zeile 190 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
420 | Organismen für gemeinsame Anlagen | CA2 (Zeile 200 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
430 | Aktien | CA2 (Zeile 210 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
440 | Sonstige Positionen | CA2 (Zeile 211 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
450 | Verbriefungspositionen nach dem SA | CA2 (Zeile 220 / Zeile 050) | [Zahlenwert] | ||
460 | Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (13) | Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten | [Zahlenwert] | |
470 | Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten | [Zahlenwert] | |||
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | |||||
480 | Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (14) | CA2 (Zeile 040 / Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
490 | Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (12) | SA | [Zahlenwert] | |
500 | IRB | [Zahlenwert] | |||
510 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken (15) | SA | CA2 (Zeile 050 / Zeile 040) | [Zahlenwert] | |
520 | IRB | CA2 (Zeile 240 / Zeile 040) | [Zahlenwert] | ||
Zusatzinformationen zu Verbriefungen (in Mio. EUR) | Betreffender COREP-Meldebogen | Information | |||
Kreditinstitute: Originator | |||||
530 | Gesamtbetrag der in der Bilanz ausgewiesenen und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen | CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 010) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 010) | [Zahlenwert] | ||
540 | Gesamtbetrag der einbehaltenen, in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Verbriefungspositionen (Verbriefungspositionen — ursprüngliche Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) | CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 050) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 050) | [Zahlenwert] | ||
Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR)(16) | Betreffender COREP-Meldebogen | Information | |||
550 | Mit Wohnimmobilien als Sicherheit | Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen (17) | CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 050) | [Zahlenwert] | |
560 | Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (18) | CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 010) | [Zahlenwert] | ||
570 | davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 020) | [Zahlenwert] | ||
580 | Summe der Verluste insgesamt (20) | CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 030) | [Zahlenwert] | ||
590 | davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 040) | [Zahlenwert] | ||
600 | Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit | Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen (17) | CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 050) | [Zahlenwert] | |
610 | Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (18) | CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 010) | [Zahlenwert] | ||
620 | davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 020) | [Zahlenwert] | ||
630 | Summe der Verluste insgesamt (20) | CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 030) | [Zahlenwert] | ||
640 | davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 040) | [Zahlenwert] |
Daten zum Marktrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Information | |||
---|---|---|---|---|---|
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | |||||
010 | Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (22) | CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
020 | Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (23) | Standardansatz | [Zahlenwert] | |
030 | Interne Modelle | [Zahlenwert] | |||
040 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | Standardansatz | CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) | [Zahlenwert] | |
050 | Interne Modelle | CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) | [Zahlenwert] | ||
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | |||||
060 | Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (22) | CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
070 | Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (23) | Standardansatz | [Zahlenwert] | |
080 | Interne Modelle | [Zahlenwert] | |||
090 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | Standardansatz | CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) | [Zahlenwert] | |
100 | Interne Modelle | CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) | [Zahlenwert] |
Daten zum operationellen Risiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Information | |||
---|---|---|---|---|---|
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | |||||
010 | Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (24) | CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
020 | Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (25) | Basisindikatoransatz (BIA) | [Zahlenwert] | |
030 |
Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA) |
[Zahlenwert] | |||
040 | Fortgeschrittener Messansatz (AMA) | [Zahlenwert] | |||
050 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | BIA | CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) | [Zahlenwert] | |
060 | TSA/ASA | CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) | [Zahlenwert] | ||
070 | AMA | CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) | [Zahlenwert] | ||
Kreditinstitute: Verluste aufgrund operationeller Risiken | |||||
080 | Kreditinstitute: Bruttoverluste insgesamt | Bruttoverluste insgesamt (in % des gesamten Bruttoertrags) (26) | OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) | [Zahlenwert] | |
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | |||||
090 | Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (24) | CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) | [Zahlenwert] | |
100 | Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (25) | BIA | [Zahlenwert] | |
110 | TSA/ASA | [Zahlenwert] | |||
120 | AMA | [Zahlenwert] | |||
130 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | BIA | CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) | [Zahlenwert] | |
140 | TSA/ASA | CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) | [Zahlenwert] | ||
150 | AMA | CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) | [Zahlenwert] | ||
Wertpapierfirmen: Verluste aufgrund operationeller Risiken | |||||
160 | Wertpapierfirmen: Bruttoverluste insgesamt | Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags (26) | OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) | [Zahlenwert] |
Aufsichtsmaßnahmen | Information | ||
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Kreditinstitute | |||
010 | Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a | Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: | [Zahlenwert] |
011 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
012 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
013 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
014 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
015 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
016 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
017 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
018 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
019 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
020 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
021 | in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
022 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
023 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
024 | Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: | [Zahlenwert] |
025 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
026 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
027 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
028 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
029 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
030 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
031 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
032 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
033 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
034 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
035 | in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
036 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
037 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
Aufsichtsmaßnahmen | Information | ||
Wertpapierfirmen | |||
037 | Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a | Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: | [Zahlenwert] |
038 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
039 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
040 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
041 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
042 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
043 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
044 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
045 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
046 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
047 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
048 | in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
049 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
050 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
051 | Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: | [Zahlenwert] |
052 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
053 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
054 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
055 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
056 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
057 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
058 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
059 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
060 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
061 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
062 | in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
063 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
064 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
Sanktionen(28) | Information | ||
Kreditinstitute | |||
065 | Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) | Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU | [Zahlenwert] |
066 | betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
067 | betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
068 | betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e] | [Zahlenwert] | |
069 | betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
070 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen | [Freitext] | |
071 | Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | Anzahl der Sanktionen nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU | [Zahlenwert] |
072 | betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
073 | betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
074 | betreffend den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
075 | betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
076 | betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g] | [Zahlenwert] | |
077 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen | [Freitext] | |
Wertpapierfirmen | |||
078 | Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) | Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU | [Zahlenwert] |
079 | betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
080 | betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
081 | betreffend juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e] | [Zahlenwert] | |
082 | betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
083 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen | [Zahlenwert] | |
084 | Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU | [Zahlenwert] |
085 | betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
086 | betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
087 | betreffend den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
088 | betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
089 | betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g] | [Zahlenwert] | |
090 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen | [Freitext] |
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Ausnahmen für Tochterunter-nehmen)(30) |
Artikel 7 Absatz 3 (Ausnahmen für Mutter-institute) |
|
---|---|---|---|
010 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | [Zahlenwert] |
011 | Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten | N/A | [Zahlenwert] |
012 | Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) | N/A | [Zahlenwert] |
013 | Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) | N/A | [Zahlenwert] |
014 | Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) | N/A | [Zahlenwert] |
Ermächtigung von Mutterinstituten, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) |
||
015 | Gesamtzahl der erteilten Ermächtigungen | [Zahlenwert] | |
016 | Anzahl der Mutterinstituten erteilten Ermächtigungen zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen | [Zahlenwert] | |
017 | Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | |
018 | Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) | [Zahlenwert] | |
019 | Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) | [Zahlenwert] | |
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 8 (Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen) |
||
020 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | |
021 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind | [Zahlenwert] | |
022 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 1 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind | [Zahlenwert] | |
023 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind | [Zahlenwert] | |
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind) |
||
024 | Zahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | |
025 | Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind | [Zahlenwert] | |
026 | Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden | [Zahlenwert] |
Fußnote(n):
- (1)
Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.
- (2)
BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle – Eurostat/EZB.
- (3)
Ohne EWR.
- (4)
Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
- (5)
Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.
- (6)
Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).
- (7)
Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).
- (8)
Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).
- (9)
8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.
- (10)
Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR (in %).
- (11)
Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.
- (12)
Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.
- (13)
Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.
- (14)
Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.
- (15)
Prozentualer Anteil der nach dem SA bzw. dem IRB-Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen an den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f festgelegten Gesamteigenmittelanforderungen für Kreditrisiken.
- (16)
Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.
- (17)
Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben c bzw. f CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76; nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig besichert gilt.
- (18)
Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bzw. d CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.
- (19)
Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.
- (20)
Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben b bzw. e CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.
- (21)
Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.
- (22)
Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).
- (23)
Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.
- (24)
Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).
- (25)
Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da nicht alle Wertpapierfirmen zur Zählung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verpflichtet sind.
- (26)
Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).
- (27)
Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.
Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.
- (28)
Von zuständigen Behörden verhängte Sanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Sanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.
- (29)
Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen zugrunde, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf die Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. sind die Angaben nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A” anzugeben.
- (30)
Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.
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