Artikel 1 VO (EU) 2019/917

Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen' die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2015/848 gewährleisten, sind im Anhang festgelegt.

Die Insolvenzregister werden bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe dieser technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen vernetzt.

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