Präambel VO (EU) 2019/917

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Voraussetzung für die Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister ist die Festlegung und Einführung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten.
(2)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Insolvenzverfahren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.

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