Präambel VO (EU) 2019/917
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Voraussetzung für die Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister ist die Festlegung und Einführung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten.
- (2)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Insolvenzverfahren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.
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