Artikel 11 VO (EU) 2019/934

Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein

Die zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Behandlungen in mehreren Arbeitsgängen durchgeführt werden, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Grenzwerte für den gesamten betreffenden Vorgang.

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