Artikel 13 VO (EU) 2019/934

Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse

(1) Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestprozentsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestprozentsatz nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.

(2) Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.

(3) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:

a)
8,0 % für die Zone A,
b)
8,5 % für die Zone B,
c)
9,0 % für die Zone C I,
d)
9,5 % für die Zone C II,
e)
10,0 % für die Zone C III.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.