Artikel 3 VO (EU) 2019/934

Zugelassene önologische Verfahren

(1) Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter Anhang VII Teil II derselben Verordnung fallenden Weinbauerzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

In Anhang I Teil A Tabelle 1 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt.

In Anhang I Teil A Tabelle 2 sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt.

(2) Die Kommission veröffentlicht die in Anhang I Teil A Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(3) In Anhang I Teil B ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt.

(4) In Anhang I Teil C ist der Höchstgehalt an flüchtiger Säure von Weinen festgelegt.

(5) Anhang I Teil D enthält die Bestimmungen für die Süßung.

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