Artikel 4 VO (EU) 2019/934

Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken

(1) Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern

a)
die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen;
b)
diese Verfahren oder Behandlungen Mengen von nicht mehr als 50000 hl je Jahr und Versuch betreffen;
c)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat;
d)
die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen wird.

Ein „Versuch” umfasst eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt wird/werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.

(2) Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher önologischer Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.

(3) Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Ergebnisse.

(4) Je nach diesen Ergebnissen kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung für die Fortsetzung des Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren beantragen, und zwar möglicherweise für eine größere Menge von Erzeugnissen als beim ursprünglichen Versuch. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt geeignete Unterlagen zur Untermauerung seines Antrags. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(5) Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bzw. den Absätzen 3 und 4 an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

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