Artikel 7 VO (EU) 2019/934

Begriffsbestimmung von Verschnitt

(1) „Verschnitt” im Sinne von Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang VIII Teil II Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.

(2) Als verschiedene Kategorien von Wein oder Traubenmost gelten

a)
Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine;
b)
Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und Weine ohne geschützte geografische Angabe, Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine.

Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.

(3) Folgende Behandlungen gelten nicht als Verschnitt:

a)
Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung;
b)
Süßung.

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