Artikel 8 VO (EU) 2019/934

Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt

(1) Ein Wein darf nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Roséwein darf nicht durch Verschnitt eines Weißweins ohne g. U./g. g. A. mit einem Rotwein ohne g. U./g. g. A. gewonnen werden.

Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist.

(2) Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Weins, auf den das in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.1 der vorliegenden Verordnung genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.

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