Artikel 13 VO (EU) 2019/941

Bewertung der Risikovorsorgepläne durch die Kommission

(1) Innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des verabschiedeten Risikovorsorgeplans durch die zuständige Behörde bewertet die Kommission den Plan, wobei sie der Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom” angemessen Rechnung trägt.

(2) Die Kommission legt nach einer Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom” eine unverbindliche Stellungnahme mit einer eingehenden Erläuterung der Gründe vor und übermittelt sie der zuständigen Behörde mit der Empfehlung, ihren Risikovorsorgeplan zu überprüfen, sofern dieser

a)
nicht geeignet ist, die in den Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmten Risiken zu mindern,
b)
nicht mit den bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen oder mit dem Risikovorsorgeplan eines anderen Mitgliedstaats vereinbar ist,
c)
die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt,
d)
Maßnahmen vorsieht, mit denen die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten voraussichtlich gefährdet wird,
e)
zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarktes führt oder
f)
gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts verstößt.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission setzt sich die betreffende zuständige Behörde mit der Empfehlung der Kommission auseinander und übermittelt der Kommission entweder den geänderten Risikovorsorgeplan oder teilt ihr mit, aus welchen Gründen sie Einwände gegen die Empfehlung erhebt.

(4) Erhebt die zuständige Behörde Einwände gegen die Empfehlung der Kommission, kann diese die Empfehlung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung über die Gründe für die Einwände der zuständigen Behörde zurückziehen oder eine Sitzung mit der zuständigen Behörde und, falls sie dies für erforderlich erachtet, mit der Koordinierungsgruppe „Strom” anberaumen, um die Angelegenheit zu beurteilen. Verlangt die Kommission Änderungen am Risikovorsorgeplan, legt sie ihre Gründe dafür ausführlich dar. Folgt der endgültige Standpunkt der betreffenden zuständigen Behörde der ausführlichen Begründung der Kommission nicht, so teilt die Behörde der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der ausführlichen Begründung der Kommission die Gründe für ihren Standpunkt mit.

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