Artikel 14 VO (EU) 2019/941

Frühwarnung und Erklärung einer Stromversorgungskrise

(1) Enthält eine saisonale Abschätzung der Angemessenheit oder eine andere qualifizierte Quelle konkrete, ernstzunehmende und verlässliche Hinweise auf eine möglicherweise bevorstehende Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat, übermittelt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten derselben Region und, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung eine Frühwarnung. Dabei macht die betreffende zuständige Behörde Angaben zu den Ursachen der möglichen Stromversorgungskrise, zu den zur Verhinderung einer Stromversorgungskrise geplanten oder getroffenen Maßnahmen und zu einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten. Zudem gibt sie mögliche Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt an. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch der Koordinierungsgruppe „Strom” .

(2) Tritt eine Stromversorgungskrise ein, erklärt die zuständige Behörde, nachdem sie den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber konsultiert hat, den Eintritt einer Stromversorgungskrise und unterrichtet darüber ohne unangemessene Verzögerung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, sowie die Kommission. Dabei macht sie Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung der Stromversorgung, zu den Gründen, aus denen eine Stromversorgungskrise erklärt wurde, und zu den geplanten oder getroffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen und teilt mit, ob die Unterstützung anderer Mitgliedstaaten benötigt wird.

(3) Halten die Kommission, die Koordinierungsgruppe „Strom” oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, die nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 gemachten Angaben für unzureichend, können sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

(4) Übermittelt eine zuständige Behörde eine Frühwarnung oder erklärt sie den Eintritt einer Stromversorgungskrise, so werden die im Risikovorsorgeplan aufgeführten Maßnahmen so weit wie möglich umgesetzt.

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