Artikel 15 VO (EU) 2019/941

Zusammenarbeit und Unterstützung

(1) Die Mitgliedstaaten müssen bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung im Geiste der Solidarität zusammenarbeiten.

(2) Die Mitgliedstaaten bieten, sofern sie dazu technisch in der Lage sind, einander Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen an, die gemäß diesem Artikel und Artikel 12 vereinbart wurden, bevor diese Unterstützung angeboten wird. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit vereinbaren die Mitgliedstaaten regionale oder bilaterale Maßnahmen ihrer Wahl, um aufeinander abgestimmte Stromlieferungen zu ermöglichen.

(3) Die Mitgliedstaaten vereinbaren die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung der regionalen oder bilateralen Maßnahmen, bevor die Unterstützung angeboten wird. Dazu zählen u. a. die auf regionaler oder bilateraler Ebene zu liefernde Höchststrommenge, der Auslöser für die Unterstützung und für die Aussetzung der Unterstützung, die Modalitäten der Stromlieferungen und die Bestimmungen über eine angemessene Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 4, 5 und 6.

(4) Bezüglich der Unterstützung ist im Voraus zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über eine angemessene Kompensation zu treffen, die mindestens Folgendes abdeckt:

a)
die Kosten des in das Hoheitsgebiet des um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaats gelieferten Stroms sowie die damit verbundenen Übertragungskosten und
b)
alle dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat sonst entstandenen vertretbaren Kosten, darunter Kosten im Zusammenhang mit der Erstattung für vorbereitete, jedoch nicht abgerufene Unterstützungsleistungen sowie alle Kosten in Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren oder vergleichbaren Verfahren und Schlichtungen.

(5) Die angemessene Kompensation nach Absatz 4 umfasst unter anderem alle vertretbaren Kosten, die dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat in Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Unterstützungsleistungen durch die Pflicht, Kompensationsleistungen aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisten, entstehen sowie weitere vertretbare Kosten, die durch Kompensationsleistungen nach Maßgabe nationaler Kompensationsvorschriften entstehen.

(6) Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat leistet oder veranlasst unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat.

(7) Die Kommission legt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom” und von ACER bis zum5. Januar 2020 einen unverbindlichen Leitfaden vor, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 3 bis 6 und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Absatz 3 sowie die allgemeinen Grundsätze der gegenseitigen Unterstützung gemäß Absatz 2 aufführt.

(8) Haben die Mitgliedstaaten im Falle einer Stromversorgungskrise noch keine regionalen oder bilateralen Maßnahmen und keine technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen im Sinne dieses Artikels vereinbart, vereinbaren sie Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen für die Anwendung dieses Artikels einschließlich der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6. Ersucht ein Mitgliedstaat um Unterstützung, bevor solche Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen vereinbart wurden, so verpflichtet er sich vor dem Erhalt der Unterstützung, eine angemessene Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 zu zahlen.

(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über die Unterstützung im Einklang mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen angewandt werden. Sie ergreifen alle hierzu erforderlichen Maßnahmen.

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