Artikel 16 VO (EU) 2019/941

Einhaltung von Marktvorschriften

(1) Maßnahmen zur Verhinderung oder Eindämmung von Stromversorgungskrisen müssen mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb im Einklang stehen.

(2) Nicht marktbasierte Maßnahmen dürfen in Stromversorgungskrisen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle marktbasierten Optionen ausgeschöpft sind oder wenn sich eine weitere Verschlechterung der Stromversorgung mit marktbasierten Maßnahmen allein offensichtlich nicht verhindern lässt. Die nicht marktbasierten Maßnahmen dürfen den Wettbewerb und die Funktionsweise des Elektrizitätsbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen. Sie müssen notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nur vorübergehend ergriffen werden. Die zuständige Behörde setzt die maßgeblichen Interessenträger in ihrem Mitgliedstaat von der Anwendung nicht marktbasierter Maßnahmen in Kenntnis.

(3) Transaktionen dürfen nur gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und den zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften eingeschränkt werden; dies gilt auch für die Einschränkung bereits zugewiesener zonenübergreifender Kapazitäten, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung sowie die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen.

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