Artikel 18 VO (EU) 2019/941

Beobachtung

(1) Neben anderen Aufgaben gemäß dieser Verordnung erörtert die Koordinierungsgruppe „Strom”

a)
die Ergebnisse des von ENTSO (Strom) ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom,
b)
die Kohärenz der von den zuständigen Behörden nach Artikel 10 verabschiedeten Risikovorsorgepläne,
c)
die Ergebnisse der von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgenommenen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene,
d)
die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit, wobei mindestens die bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene berechneten Indikatoren, d. h. die voraussichtlich nicht bedienbare Last und die Unterbrechungserwartung, zu berücksichtigen sind,
e)
die Ergebnisse der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit nach Artikel 9 Absatz 2,
f)
die Angaben der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4,
g)
die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung nach Artikel 17 Absatz 4,
h)
die Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Angemessenheit nach Artikel 8,
i)
die Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 5.

(2) Die Koordinierungsgruppe „Strom” kann in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Aspekte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und an ENTSO (Strom) abgeben.

(3) ACER beobachtet fortlaufend die Maßnahmen zur Sicherheit der Stromversorgung und erstattet der Koordinierungsgruppe „Strom” regelmäßig Bericht.

(4) Die Kommission beurteilt, auf Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, bis zum 1. September 2025 Möglichkeiten zur Verbesserung der Stromversorgungssicherheit auf Unionsebene und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin gegebenenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge zur ihrer Änderung enthalten sind.

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