Artikel 19 VO (EU) 2019/941
Behandlung vertraulicher Informationen
(1) Bei der Anwendung der in dieser Verordnung genannten Verfahren beachten die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden die geltenden Vorschriften einschließlich der nationalen Vorschriften für den Umgang mit vertraulichen Informationen und Verfahren. Werden aufgrund solcher Vorschriften Informationen – etwa im Rahmen eines Risikovorsorgeplans – nicht offengelegt, so kann der Mitgliedstaat oder die Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorlegen und ist auf Anfrage dazu verpflichtet.
(2) Erhalten die Kommission, ACER, die Koordinierungsgruppe „Strom” , ENTSO (Strom), die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden oder andere maßgebliche Organe, Einrichtungen oder Personen nach Maßgabe dieser Verordnung vertrauliche Informationen, so müssen sie für die Vertraulichkeit der sensiblen Informationen sorgen.
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