Artikel 2 VO (EU) 2019/941
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
- 1.
- „Stromversorgungssicherheit” die Fähigkeit eines Stromsystems, die Stromversorgung der Kunden auf einem klar von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Leistungsniveau sicherzustellen;
- 2.
- „Übertragungsnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 3.
- „Verteilung” eine Verteilung im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 4.
- „Grenzüberschreitender Stromfluss” einen grenzüberschreitenden Stromfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/943;
- 5.
- „Zonenübergreifende Kapazität” die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen;
- 6.
- „Kunde” einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 7.
- „Verteilernetzbetreiber” einen Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 8.
- „Erzeugung” eine Erzeugung im Sinne von Artikel 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 9.
- „Stromversorgungskrise” eine bestehende oder drohende Situation, die durch eine im Sinne der Vorgaben der Mitgliedstaaten und der Beschreibung in ihren Risikovorsorgeplänen erhebliche Stromknappheit oder durch die Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, gekennzeichnet ist;
- 10.
- „Zeitgleich auftretende Stromversorgungskrise” eine Stromversorgungskrise, die mehr als einen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit trifft;
- 11.
- „Zuständige Behörde” eine nationale Regierungsbehörde oder eine Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannt wurde;
- 12.
- „Regulierungsbehörden” Regulierungsbehörden nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 13.
- „Krisenkoordinierungsstelle” eine Person, eine Gruppe von Personen, ein Team aus den maßgeblichen nationalen Managern von Stromversorgungskrisen oder eine Einrichtung, die bzw. das als Ansprechstelle eingesetzt und damit beauftragt wurde, den Informationsfluss während einer Stromversorgungskrise zu koordinieren;
- 14.
- „Nicht marktbasierte Maßnahme” eine angebots- oder nachfrageseitige Maßnahme, die von Marktregeln oder geschäftlichen Vereinbarungen abweicht und dazu dient, Stromversorgungskrisen einzudämmen;
- 15.
- „Erzeuger” einen Erzeuger im Sinne des Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 16.
- „Region” eine Gruppe von Mitgliedstaaten, deren Übertragungsnetzbetreiber sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilen;
- 17.
- „Untergruppe” eine Gruppe von Mitgliedstaaten innerhalb einer Region, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten;
- 18.
- „Frühwarnung” die Weitergabe konkreter, ernstzunehmender und verlässlicher Hinweise darauf, dass ein Ereignis eintreten könnte, das voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung sowie wahrscheinlich zur einer Stromversorgungskrise führt;
- 19.
- „Übertragung” eine Übertragung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 20.
- „Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 21.
- „Kapazitätsvergabe” die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität;
- 22.
- „Energie aus erneuerbaren Quellen” Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2019/944.
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