Artikel 3 VO (EU) 2019/941
Zuständige Behörde
(1) So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch bis zum 5. Januar 2020, bestimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Bis zur Bestimmung der zuständigen Behörde werden die für die Stromversorgungssicherheit zuständigen nationalen Stellen mit den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung betraut.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Strom” umgehend den Namen und die Kontaktdaten ihrer nach Maßgabe von Absatz 1 bestimmten zuständigen Behörden und etwaige Änderungen ihres Namens oder ihrer Kontaktdaten mit und veröffentlichen diese Angaben.
(3) Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, anderen Einrichtungen die operativen Aufgaben in Bezug auf die Risikovorsorgeplanung und das Risikomanagement gemäß dieser Verordnung zu übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im Risikovorsorgeplan aufzuführen.
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