Artikel 21 VO (EU) 2019/941

Freistellungen

Solange Zypern mit keinem anderen Mitgliedstaat direkt verbunden ist, gelten die Artikel 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 weder zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten noch für ENTSO (Strom) im Hinblick auf Zypern. Zypern und die maßgeblichen anderen Mitgliedstaaten können mit Unterstützung der Kommission Alternativen zu den in den Artikeln 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 geregelten Maßnahmen und Verfahren ausarbeiten, sofern dadurch die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird.

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