Artikel 22 VO (EU) 2019/941
Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die regionalen Koordinierungszentren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet werden, beziehen sich die Regionen entweder auf einen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe Mitgliedstaaten, die sich in demselben Synchrongebiet befinden.
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