Artikel 7 VO (EU) 2019/941

Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1) Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die zuständige Behörde die wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen.

(2) Bei der Bestimmung der nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen konsultiert die zuständige Behörde die Übertragungsnetzbetreiber, die von der zuständigen Behörde als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände und die Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist.

(3) Die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, bei deren Bestimmung zumindest die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Risiken berücksichtigt werden, müssen mit den gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten aktualisierten die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahe legen.

(4) Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Koordinierungsgruppe „Strom” und die Kommission über ihre Einschätzung der Risiken, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Stromversorgungssicherheit wesentlichen Infrastruktur bestehen, sowie über alle Maßnahmen zur Prävention und Minderung dieser Risiken und geben dabei an, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig halten.

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