Artikel 6 VO (EU) 2019/941
Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Methode gemäß Artikel 5 Absatz 6 bestimmt ENTSO (Strom) auf der Grundlage dieser Methode und in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe „Strom” , den regionalen Koordinierungszentren, den zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden die wichtigsten Szenarien für Stromversorgungskrisen für jede Region. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen an die regionalen Koordinierungszentren delegieren.
(2) ENTSO (Strom) legt die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen den maßgeblichen Übertragungsnetzbetreibern, regionalen Koordinierungszentren, zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden sowie der Koordinierungsgruppe „Strom” vor. Die Koordinierungsgruppe „Strom” kann Änderungen empfehlen.
(3) ENTSO (Strom) aktualisiert die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahelegen.
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