Artikel 5 VO (EU) 2019/941

Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1) Bis 5. Januar 2020 legt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Bestimmung der wichtigsten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen vor.

(2) Mit der vorgeschlagenen Methode werden Szenarien für Stromversorgungskrisen in Bezug auf die Angemessenheit des Systems, die Systemsicherheit und die Sicherheit der Brennstoffversorgung auf der Grundlage von zumindest der folgenden Risiken bestimmt:

a)
Naturkatastrophen,
b)
unvorhergesehene Gefahren, bei denen das N-1-Kriterium überschritten wird, und außergewöhnliche Ausfallvarianten,
c)
Folgerisiken wie die Folgen böswilliger Angriffe und von Brennstoffknappheit.

(3) Die vorgeschlagene Methode muss zumindest Folgendes umfassen:

a)
Berücksichtigung aller maßgeblichen nationalen und regionalen Gegebenheiten sowie etwaiger Untergruppen,
b)
Interaktion und Korrelation von grenzüberschreitenden Risiken,
c)
Simulationen von Szenarien für zeitgleich auftretende Stromversorgungskrisen,
d)
Einstufung der Risiken nach Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit,
e)
Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen auf eine Art und Weise, bei der gleichzeitig für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gesorgt wird.

(4) Bei der Betrachtung der Risiken einer Gasversorgungsunterbrechung im Rahmen der Risikobestimmung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe c nutzt ENTSO (Strom) die von ENTSO (Gas) nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 entwickelten Szenarien für eine Unterbrechung der Erdgasversorgung und einen Ausfall der Erdgasinfrastruktur.

(5) Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode an ACER konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber und die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom” vor.

(6) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER den Vorschlag nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom” in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.

(7) Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 6 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom” in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Angabe von Gründen empfehlen, und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom” in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

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