Artikel 11 VO (EU) 2019/942

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Infrastruktur

In Bezug auf die transeuropäische Energieinfrastruktur wird ACER in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas)

a)
beobachten, wie die Durchführung der Projekte zur Schaffung neuer Verbindungsleitungskapazitäten voranschreitet;
b)
die Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne beobachten. Stellt ACER Widersprüche zwischen diesen Plänen und deren Durchführung fest, so erforscht sie die Gründe dieser Widersprüche und gibt den betreffenden Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, Regulierungsbehörden bzw. anderen zuständigen Einrichtungen Empfehlungen zur Durchführung der Investitionen im Einklang mit den unionsweiten Netzentwicklungsplänen;
c)
den in Artikel 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 6 bis 9, in den Artikeln 12 und 13 und 17 und Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Verpflichtungen nachkommen;
d)
Entscheidungen über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/869 treffen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).

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