Artikel 12 VO (EU) 2019/942
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts
Um die Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts wirksam zu überwachen, wird ACER in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden
- a)
- gemäß den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Großhandelsmärkte überwachen, Daten erheben und austauschen und ein europäisches Register von Marktteilnehmern einrichten;
- b)
- der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Empfehlungen unterbreiten;
- c)
- Untersuchungen gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durchführen und koordinieren;
- d)
- Plattformen für Insider-Informationen sowie registrierte Meldemechanismen gemäß den Artikeln 4a und 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genehmigen und überwachen;
- e)
- befugt sein, in den in Artikel 13g der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Fällen Zwangsgelder zu verhängen.
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