Artikel 19 VO (EU) 2019/942
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat
- a)
- ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates und nach dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c den Direktor gemäß Artikel 23 Absatz 2 und kann gegebenenfalls seine Amtszeit verlängern oder ihn seines Amtes entheben;
- b)
- ernennt förmlich die gemäß Artikel 21 Absatz 1 ernannten Mitglieder des Regulierungsrates;
- c)
- ernennt förmlich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 25 Absatz 2;
- d)
- gewährleistet, dass ACER ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt;
- e)
- verabschiedet mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder das in Artikel 20 Absatz 1 genannte Programmplanungsdokument und ändert es gegebenenfalls gemäß Artikel 20 Absatz 3 ab;
- f)
- nimmt den jährlichen Haushaltsplan von ACER an und übt seine sonstigen Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 31 bis 35 aus;
- g)
- beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Union oder etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden. Der Verwaltungsrat geht in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 35 Absatz 4 ausdrücklich auf die in diesem Absatz genannten Finanzierungsquellen ein;
- h)
- übt nach Konsultation des Regulierungsrats die Disziplinargewalt über den Direktor aus. Übt des Weiteren im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal von ACER die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen übertragen werden;
- i)
- legt die Durchführungsbestimmungen von ACER zum Statut und die Beschäftigungsbedingungen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts gemäß Artikel 39 Absatz 2 fest;
- j)
- erlässt gemäß Artikel 41 die praktischen Maßnahmen zum Recht auf Zugang zu den Dokumenten von ACER;
- k)
- nimmt auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresberichts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i den Jahresbericht über die Tätigkeiten von ACER an, veröffentlicht diesen und legt ihn bis zum 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor; dieser Jahresbericht über die Tätigkeiten von ACER enthält einen separaten, vom Regulierungsrat genehmigten Teil über die Regulierungstätigkeit von ACER im Berichtsjahr;
- l)
- gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese;
- m)
- erlässt gemäß Artikel 36 die für ACER geltende Finanzregelung;
- n)
- beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und die Kosten und die Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
- o)
- beschließt Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des Beschwerdeausschusses;
- p)
- beschließt und aktualisiert regelmäßig die in Artikel 41 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne;
- q)
- ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
- r)
- ergreift geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);
- s)
- genehmigt den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 43;
- t)
- verabschiedet und veröffentlicht auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und nach Konsultation des Regulierungsrates und dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe f die in Artikel 14 Absatz 5 genannte Geschäftsordnung.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er dem Direktor die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
(3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen. Die außergewöhnlichen Umstände sind, unbeschadet der uneingeschränkten Unabhängigkeit des Direktors in Hinblick auf seine Aufgaben nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, streng auf Verwaltungs-, Haushalts- und Leitungsangelegenheiten beschränkt.
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